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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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218
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S18

T u g e n d l e h r e.

richtigung seines Verstandcsvermögens d. i. in Kenntnissen oder inKunstfähigkeit) gehen solle, schreibt kein Vernunftprincip bestimmtvor; auch macht die Verschiedenheit der Lagen, worein Menschenkommen können, die Wahl der Art der Beschäftigung, dazu er seinTalent anbauen soll, sehr willkührlich. Es ist also hier keinGesetz der Vernunft für die Handlungen, sondern blos für dieMaxime der Handlungen, welche so lautet:baue deine Gemüths-und Leibeskräfte zur Tauglichkeit für alle Zwecke an, die dir auf-stoßen können, ungewiß, welche davon einmal die deinigen werdenkönnten."

d) Cultur der Moralität in uns. Die größte moralischeVollkommenheit des Menschen ist: seine Pflicht zu thun und zwaraus Pflicht, (daß das Gesetz nicht blos die Regel, sondern auchdie Triebfeder der Handlungen sei.) Nun scheint dieses zwarbeim ersten Anblick eine enge Verbindlichkeit zu sein, und dasPflichtprincip zu jeder Handlung nicht blos die Legalität, son-dern auch die Moralität, d. i. Gesinnung, mit der Pünktlichkeitund Strenge eines Gesetzes zu gebieten; aber in der That gebietetdas Gesetz auch hier nur die Maxime der Handlung, nämlichden Grund der Verpflichtung nicht in den sinnlichen Antrieben(Vortheil oder Nachtheil), sondern ganz und gar im Gesetz zu su-chen,mithin nicht die Handlung selbst.-Denn es ist dem

Menschen nicht möglich, so in die Tiefe seines eigenen Herzens ein-zuschauen, daß er jemals von der Reinigkeit seiner moralischen Ab-sicht und der Lauterkeit seiner Gesinnung auch nur in einer Hand-lung völlig gewiß sein könnte; wenn er gleich über die Legalitätderselben gar nicht zweifelhaft ist. Vielmals wird Schwäche, welcheeinem Menschen das Wagstück eines Verbrechens abrälh, von dem-selben für Tugend, (die den Begriff von Stärke gibt,) gehallcn,und wie Viele mögen ein langes schuldloses Leben geführt haben,die nur Glückliche sind, so vielen Versuchungen entgangen zusein; wieviel reiner nwralischcr Gehalt bei jeder That in der Gesin-nung gelegen habe, das bleibt ihnen selbst verborgen.

Also ist auch diese Pflicht, den Werth seiner Handlungen nicht