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1. Abschn. Das Staatsrccht. Allgemeine Anmerkung. ISS
gehoben werden. Die, so hier in die Reform fallen, können nichtklagen, daß ihnen ihr Eigenthum genommen werde; denn der Grundihres bisherigen Besitzes lag nur in der Volksmeinung, undmußte auch, so lange diese fortwährte, gelten. Sobald diese abererlosch, und zwar auch nur in dem Urtheil derjenigen, welche aufLeitung desselben durch ihr Verdienst den größten Anspruch haben,so mußte, gleichsam als durch eine Appellation desselben an denStaat (s rexe mslo iukormato sä regem melius iukormsmlum),das vermeinte Eigenthum aufyörem.
Auf diesem ursprünglich erworbenen Grundeigenlhume beruhtdas Recht des Oberbefehlshabers, als Obereigenthümers (des Landes-herrn), die Privateigenthümer des Bodens zu beschützen, d. i.Abgaben durch die Landtaxe, Accise und Zölle, oder Dienstleistung,(dergleichen die Stellung der Mannschaft zum Kriegsdienst ist,) zufordern: so doch, daß das Volk sich selber beschützt, weil dieses dieeinzige Art ist, hiebei nach Rechtsgesetzen zu verfahren, wenn esdurch das Corps der Deputaten, desselben geschieht, auch als ge-zwungene, (von dem bisher bestandenen Gesetz abweichende) Anleihe,nach dem Majestätsrechte, als in einem Falle, da der Staat inGefahr seiner Auflösung kommt, erlaubt ist.
Hierauf beruht auch das Recht der Staalswirthschaft, desFinanzwesens und der Polizei, welche letztere die öffentliche Si-cherheit, Gemächlichkeit und Anständigkeit besorgt; denndaß das Gefühl für diese (sensus äeeori), als negativer Geschmack,durch Bettelei, Lärmen auf Straßen, Gestank, öffentliche Wollust(vvnus volglvsgs), als Verletzungen des moralischen Sinnes nichtabgestumpft werde, erleichtert der Regierung gar sehr ihr Geschäft,das Volk durch Gesetze zu lenken.
Zu Erhaltung des Staats gehört auch noch ein Drittes: nämlichdas Recht der Aufsicht (gus msiieotioms), daß ihm nämlich keineVerbindung, die aufs offen tliche Wohl der Gesellschaft (kudlioum)Einfluß haben kann, (von Staats- oder Religions-Jlluminaten)verheimlicht, sondern, wenn es von der Polizei verlangt wird, dieEröffnung ihrer Verfassung nicht geweigert werde. Die aber der