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Rechtslehre. I. Th. IN. Hauptst.
wenn cs ihn noch vor der Erfüllung gereut, das Versprechen gc-than zu haben, man ihn daran nicht binden könnte; so nimmt dochdas Gericht an, daß er sich dieses ausdrücklich hätte Vorbehaltenmüssen, und, wenn er es nicht gethan hat, zu Erfüllung des Ver-sprechens könne gezwungen werden, und dieses Princip nimmt derGerichtshof darum an, weil ihm sonst das Rechtsprechen unendlicherschwert, oder gar unmöglich gemacht werden würde.
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tz. 38.
Vom Leihvertrag.
In diesem Vertrage (commockatum), wodurch ich Jemandemden unvergoltenen Gebrauch des Meinigen erlaube, wo, wenn dieseseine Sache ist, die Paciscenten darin Übereinkommen, daß diesermir ebendieselbe Sache wiederum in meine Gewalt bringe, kannder Empfänger des Geliehenen (commoäatarius) nicht zugleich prä-sumiren, der Eigenthümer desselben (eommockans) nehme auch alleGefahr (casus) des möglichen Verlustes der Sache,, oder ihrer ihmnützlichen Beschaffenheit über sich, der daraus, daß er sie in denBesitz des Empfängers gegeben hat, entspringen könnte. Denn eSversteht sich nicht von selbst, daß der Eigenthümer außer dem Ge-brauch seiner Sache, den er dem Lehnsempfänger bewilligt, (demvon denselben unzertrennlichen Abbruche derselben,) auch die Sicher-stellung wider allen Schaden, der ihm daraus entspringen kann,daß er sie aus seiner eigenen Gewahrsams gab, erlassen habe; son-dern darüber müßte ein besonderer Vertrag gemacht werden. Eskann also nur die Frage sein: wem von Beiden, dem Lehnsgeberoder Lehnsempfänger, cs obliegt, die Bedingung der Uebernchmungder Gefahr, die der Sache zustoßen kann, dem Leihvertrag aus-drücklich beizufügen, oder, wenn das nicht geschieht, von wem mandie Einwilligung zur Sicherstellung des Eigcnthums des Lehns-gcbers (durch die Zurückgabe derselben oder ein Aequivalent) präsu-mircn könne? Von dem Darleiher nicht; weil man nicht präsu-mircn kann, er habe mehr umsonst cingcwilligt, als den blosen Ge-