Der
allgemeinen Rechtslehre
erster Theil.
Das Privatrecht
vom äußeren Mein und Dein überhaupt.
Erstes Hauptstück.
Von der Art etwas Aeußeres als das Seine zu haben.
tz. 1.
^as Rechtlich-Meine (meum^uris) ist dasjenige, womitich so verbunden bin, daß der Gebrauch, den ein Anderer ohnemeine Einwilligung von ihm machen möchte, mich lädiren würde.Die subjcclive Bedingung der Möglichkeit des Gebrauchs überhauptist der Besitz.
Etwas Aeußeres aber würde nur dann das Meine sein,wenn ich annehmen darf, es sei möglich, daß ich durch den Ge-brauch, den ein Anderer von einer Sache macht, in deren Be-sitz ich doch nicht bin, gleichwohl doch lädirt werden könne. —Also widerspricht eS sich selbst, etwas Aeußeres als das Seine zuhaben, wenn der Begriff des Besitzes nicht einer verschiedenen Be-deutung, nämlich des sinnlichen und des intelligiblen Be-sitzes, fähig wäre, und unter dem einen der physische, unter demanderen ein blosrechtlicher Besitz ebendesselben Gegenstandesverstanden werden könnte.
Der Ausdruck: ein Gegenstand ist außer mir, kann aberentweder soviel bedeuten, als: er ist ein nur von mir (dem Subject)