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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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4L Rechtslehre. Einleitung in d. Rechtslehre. Eintheilung d.Rcchtslehre.

theoretischer Rücksicht hier nur ideal, d. i. zu einem Gedankendingeist, was wir uns selbst, aber doch nicht durch seinen ganz leeren,sondern, in Beziehung auf uns selbst und die Maximen der innerenSittlichkeit, mithin in praktischer innerer Absicht, fruchtbaren Be-griff, machen, worin denn auch unsere ganze immanente (aus-führbare) Pflicht in diesem blos gedachten Verhältnisse allein besteht.

Von der Eintheilung der Moral, als eines Systemsder Pflichten überhaupt.

Elementarlehre. Methodcnlehre.

Rechtspflichten. Tugendpflichten. Didaktik. Ascetik.

Privatrecht. Oeffentlichcs Recht,

und so weiter, Alles,

was nicht blos die Materialien, sondern auch die architektonischeForm einer wissenschaftlichen Sittenlehre enthalt; wenn dazu diemetaphysischen Anfangsgründe die allgemeinen Principien vollständigausgespürt haben.

Die oberste Eintheilung des Naturrechts kann nicht, (wie bis-weilen geschieht,) die in das natürliche und gesellschaftliche,sondern muß die ins natürliche und bürgerliche Recht sein; derendas erstere das Privatrecht, das zweite das öffentliche Rechtgenannt wird. Denn dem Naturzustände ist nicht der gesell-schaftliche, sondern der bürgerliche entgegengesetzt; weil es in jenemzwar gar wohl Gesellschaft geben kann, aber nur keine bürger-liche (durch öffentliche Gesetz: das Mein und Dein sichernde), daherdas Recht in dem ersteren das Privatrecht heißt.