in die Rechtslehre. Elntheilung der Rechtslehre. 43
III.
Da die Subjecte, in Ansehung deren ein Verhältnis des Rechtszur Pflicht, (es sei statthaft oder unstatthaft,) gedacht wird, ver-schiedene Beziehungen zulassen; so wird auch in dieser Absicht eineEintheilung vorgcnommen werden können.
Eintheilung nach dem subjektiven Verhältniß der Ver-pflichtenden und Verpflichteten.
1 . 2 .
Das rechtliche Verhältniß des Das rechtliche Verhältniß desMenschen zu Wesen, die weder Menschen zu Wesen, die sowohlRecht noch Pflicht haben. Recht, als Pflicht haben.
Vacst. Aäest.
Denn das sind vernunftlose Denn es ist ein Verhältniß von
Wesen, die weder uns verbinden, Menschen zu Menschen,noch von welchen wir können ver-bunden werden.
3. ' 4.
Das rechtliche Verhältniß des Das rechtliche Verhältniß des'Menschen zu Wesen, die lauter Menschen zu einem Wesen, wasPflichten und keine Rechte haben, lauter Rechte und keine Pflicht
hat (Gott).
Vacat. Vavat.
Denn das wären Menschen Nämlich in der blosen Philo-
ohne Persönlichkeit, (Leibeigene, sophie, weil es kein GegenstandSklaven.) möglicher Erfahrung ist.
Also findet sich nur in Nr. 2 ein reales Verhältniß zwischenRecht und Pflicht. Der Grund, warum es nicht auch in Nr. 4angetroffen wird, ist: weil es eine transscendente Pflicht seinwürde, d. i. eine solche, der kein äußeres verpflichtendes Subjectcorrcspondirend gegeben werden kann, mithin das Verhältniß in