„Versuchs einer Anleitung zur Sittenlehre für alle Men-schen ohne Unterschied der Religionen, nebst einem An-hänge von den Todesstrafen", welchen ein Prediger inGielsdorf, Schulz, in 4 Theilen (Berlin, 1783), ohnesich auf dem Titel zu nennen, herausgegeben hatte. Sieerschien zuerst in dem „raisonnirenden Bücherverzeichniß"(Königsberg, Hartung) 1783, Nr. 7, S. 97 flgg. —Der Aufsatz: „Von der Unrechtmäßigkeit desBücher Nachdrucks" ist zuerst in der Berliner Mo-natsschrift v. I. 1785 (Mai, S. 403—417) gedruckterschienen. — Die darauf folgende „Recension vonGottl. Hufeland's Versuch über den Grundsatz desNaturrechts" arbeitete Kant für die Jenaische allgem.Literaturzeitung, wo sie sich in dem Jahrgang 1786,Bd. H, S. 113 flgg. findet. — Die ausführliche Ab-handlung: „Ueber den Gemeinspruch: Das magin der Theorie richtig sein, taugt aber nichtfür die Praxis" hat Kant zuerst ebenfalls in derBerliner Monatsschrift v. I. 1793 (Septemb., S. 201bis 284) veröffentlicht !'). Mit dem Aufsatze „über dieUnrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks" verdient eine, vonI. G. Fichte im I. 1791 während seines Aufenthal-tes in Königsberg verfaßte, aber erst im I. 1793 inder Berliner Monatsschrift (Mai, S. 443—483) unterder Aufschrift: „Beweis der Unrechtmäßigkeit des Bü-
ck) In den genannten vier Abhandtungen fand sich fast garkeineVeranlafsung, den Originaltext zu ändern. Nur S. 380, Z. 2 v.u. ist abweichend von dem Texte der Berl. Monatsschr. gröbere f.gröberen, und S- 383, Z. 18 v. o. werden f. worden gesetzt wor-den. S. 376, Z. 8 v. o. ist die Form: Belag in: Beleg ver-wandelt worden, was ich deshalb bemerke, weil jene erstere Form inden alteren Ausgaben auch noch an einigen anderen Stellen beiKant vorkommt.