ersteren schon im I. 1798, von dem letzteren im 1.1803.Von beiden Werken ist hier, wie auch schon bei derKritik der reinen Vernunft geschehen ist, wie billig diezweite Ausgabe zu Grunde gelegt werden.
Was namentlich die zweite Ausgabe der „meta-physischen Ansangsgründe der Rechtslehre"betrifft, so ist diese auf dem Titel als „zweite, mit einemAnhang erläuternder Bemerkungen und Zusätzen ver-mehrte" bezeichnet. Diese erläuternden Bemerkungenhatte Kant in Folge der schon erwähnten Recension inden Gotting. Gelehrt. Anzeigen unter dem Titel: „Er-läuternde Anmerkungen zu den metaphysischen Ansangs-gründen der Rechtslehre" (Königsberg, Fr. Nicolo-vius, 1798, 31 S. gr. 8) herausgegeben; der zwei-ten Ausgabe selbst waren, sie genau in derselben Ge-stalt S. 159—187 einverleibt, und haben daher auchin der vorliegenden Ausgabe (S. 120—139) diese Stellebehalten. Andere nur einigermaßen bedeutende Zusätzefehlen gänzlich; die wenigen Stellen, wo der Text derzweiten Ausgabe von dem der ersten abweicht, sind ambetreffenden Orte in den Anmerkungen angegeben worden.Verschiedenheiten in der Interpunktion und Orthogra-phie sind bei der Ilngleichsörmigkeit, die in dieser Bezie-hung in allen Schriften Kant's herrscht, kaum für Va-rianten zu rechnen; besonders erwähnt mag werden, daßdie zweite Ausgabe der Rechtslehre, so wie auch der Tu-gendlehre bei kurzen Zwischensätzen, die in der ersten ein-geklammert waren, sehr häufig die Klammern wegläßt;was ich aber als zu unbedeutend bei den einzelnen Stel-len nicht habe angeben wollen. Wohl aber hat die ge-nauere Vergleichung der zweiten Ausgabe mit der erstendazu gedient, eine Anzahl falscher Lesarten, die sich indie zweite Ausgabe eingeschlichen hatten, nach der ersten