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2 (1879) Die Industrie des bergischen Landes : (Solingen, Remscheid und Eöberfeld-Barmen)
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II. 3.

das Eisen in Barren aus dem Lande Narnur, lieferten es indie Schneidwerke, wo es zu Streifen geschnitten wurde, unddann an die Nagelschmiede. Die Kaufleute drückten dieMeister, diese die Arbeiter. Ein Mandat vom 8. April 1743bestimmte: die Kaufleute hätten das Privilegium der Befreiungvom Ausgangszoll, dürften allein Nägel fabrieiren, aber nirgendwoanders als in der Grafschaft durch einheimische Arbeiter.Wenn es sich um Lieferungen an die holländische Compagniehandelte, sollten sie unter die Genossen gleichmässig getheiltwerden und jeder sollte seinen Tlieil arbeiten lassen und seinGeld dafür auf sein Risico erhalten. Die Arbeiten solltenunter alle Meister vertheilt werden; die kleinen Nägel, fürwelche die Arbeiter im Lande fehlten, durften in der Nachbar-schaft gemacht werden.

Die Meister, in einer Zunft vereinigt, durften nur LütticherArbeiter beschäftigen; es war ihnen ausdrücklich verboten,mehrere Schmieden zu besitzen oder sie in Solingen anzulegen.Die Arbeiter durftennur arbeiten, aber 1749 wurde denKaufleuten erlaubt, auch denkleinen Arbeitern direct dieArbeit zu übergeben.

(Aus: J. Franquoy: Histoire des progres de la fabrication du ferdans la province de Lifege. 1860. Eine gekrönte Preisschrift der Societcdemulation ä Liege. 1860.)

II.

Die Kreuz- und Knopfsclimiederci in Solingen.

Diese eigentliche Schwertfegerei wurde von Pariser Ar-muriers, aus Frankreich vertriebenen Hugenotten, im Jahre1572 nach Köln und von dort 1618 bei einer zweiten Aus-wanderung nach Solingen gebracht. Diese Arbeiter wurdendamals Kreuzschmiede genannt, lieferten aber nur Schwert-gefässe von Eisen und Stahl, zuweilen mit Gold oder Silberausgelegt. Sie hatten schon früher ein Privilegium gehabt,dasselbe war aber bei einer Feuersbrunst aufgebrannt und am10. October 1623 erhielten sie ein neues.

Die Genossen der Zunft waren in Solingen eingeschworen.Die Aufnahmebedingungen waren: männliches Geschlecht undeheliche Geburt, Lehrjahre und Meisterstück, Eintrittsgeld von2 Goldgulden und Gabe von 12 Raderalbus an die Armen.Sie wählten einen Vogt und vier Rathleute, die, so oft es nöthigwar, nach vorhergegangenem Kirchenrufe Gericht hielten; wasnicht zu ihrer Competenz gehörte, sollten sie vor den Ober-vogt bringen. Kein aus- oder inländischer Kaufmann nochBruder der drei beschlossenen Handwerke sollte Kreuze und