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II. 3.
in ihren eignen Häusern geschoren, jetzt liesse es der Kauf-mann ohne Beisein des Meisters zu 120 Ellen thun, wiege dieKette sannnt dem Einschlag vor und übergäbe solches demWeber zur Verfertigung. Hätte sich der Kettenscherer geirrtund zu kurz geschoren, so könnte der Weher das Gewicht zwarrichtig zurtickliefern, nicht aber 120 Ellen; wäre die Kette zulang, so müsste der Weber einige Ellen umsonst arbeiten, umdas Gewicht richtig zurück zu liefern.
Die Kaufleute blieben die Antwort nicht schuldig. DieZunft hätte nur über ihre Brüder, nicht aber über ihre Brot-herren zu richten; das Fallen der Preise und Löhne folge ausden Absatzstockungen in Folge des englischen Krieges mitAmerika und Holland; die Länge der Kette würde durch einen„Schmitz“ controllirt, welcher in dieselbe gemacht würde;einige Weher arbeiteten in Zimmern, andere in Kellern, hierwürde das Gewicht schwerer. Es wäre vielmehr die Forderungzu erheben, dass eine bessere Rechnungsablage in der Zunfteingeführt würde, dass derselben keine Strafgewalt zustande,dass das übermässige. Meistergeld, welches gegenwärtig diearmen Meister von Anfang an in Schulden stürzte, abgeschafftund die Kaufmannschaft vom Zunftzwange befreit würde.
Zur Schlichtung der Streitigkeiten wurde als Special-commissar der Vicekanzler von Knapp abgesandt. Das nächsteResultat war eine ausführliche Verordnung, welche die bis-herige Zunft nach dem Grundsätze divide et impera in drei fürStadt und Amt Elberfeld und für Barmen mit je zwei Amts-meistern zertheilte; sie erhielten am 31. Juli 1782 eineneue Orduung, die sämmtliche Wünsche der Kaufmann-schaft erfüllte. Dies Statut war höchst ungeschickt abgefasst.Namentlich folgende Punkte wurden angegriffen: der § 31 ge-stattete weben zu lassen, wo man wollte, und den Lohn fest-zusetzen, wie man konnte; der § 32 verbot das Zusammen-rottiren behufs höheren Lohnes bei sechs Thaler Strafe; der§ 20 legte den Gesellen, wenn sie ihre Arbeit verliessen, diebeiden ersten Male eine Geldstrafe auf, das dritte Mal aberwider allen Handwerksbrauch acht Tage Arrest bei Wasserund Brot; der § 38 drohte bei Zuwiderhandlung gegen dieseOrdnung den Unvermögenden sogar Leibesstrafe an. EinSturm der Entrüstung erhob sich unter den Webern; in derStadt Elberfeld unterschrieben 233, im Amte 310 Meistereinen Protest; sie weigerten sich, die Lade mit den altenPrivilegien herauszugeben, und am 14. Januar 1783 kam es zueinem „tumultuarischen Lärmen“. Die Gesellen schlossen sichihren Meistern an, zumal sie einen besonderen Grund nochdarin hatten, dass sie nach den drei Religionen gewisse Auf-lagen hatten, bei denen gegenwärtig jeweilig ein Vorsitzenderfehlte, da es nur zwei Amtsmeister in der Zunft gab.
Die Weber blieben nicht allein. Die Landstände des