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II. 3.
der erste nicht drei Lehrjahre ausgestanden hatte. Wenn einFremder, der auswärts gelernt hatte, kam und Arbeit verlangte,sollte er 10 Stüber für die Gesellen-, Kranken- und Beerdigungs-kasse zahlen und der Meister ihn innerhalb vierzehn Tagender Zunft anzeigen. Kein Meister sollte dem andern seinenGesellen entführen; dieser musste vierzehn Tage, und wenndie Arbeit sehr dringend war, vier Wochen vorher kündigen;einen Vertragsbrüchigen Gesellen durfte kein Meister bei zweiGoldgulden Strafe annehmen; der Geselle sollte aber mit einemThaler dem Amtsmeister verfallen sein; ein jeder Gesellemusste den Kettbaum, den er begonnen, auch abarbeiten. DerMeister durfte den Lehrlingen und Gesellen nicht ohne Ursacheden Lohn verkürzen, widrigenfalls ihm die Arbeit verbotenwerden konnte, bis er bezahlt hatte.
Um den Meistern die Nahrung zu garantiren, sollte ausser-halb Elberfelds und Barmens keiner bei Confiscation des Stücksseine Zunftarbeiten verrichten; auch durften die Kaufleutenicht Garn verführen zur Verfertigung der zunftmässigen Ar-beit. Andererseits mussten die Amtsgenossen zu den her-gebrachten Preisen arbeiten; es war ihnen verboten, sich „zu-sammen zu rottiren“, um höhere Löhne zu erzwingen; sie musstenstets die herkömmliche Quantität und Qualität in der ver-langten Zeit liefern; falls sie höhere Preise, als im Industrie-bezirk üblich, forderten, sollten die Beamten und Garnmeistersofort erlauben, ausserhalb des Bezirks arbeiten zu lassen.Man erkennt hieraus deutlich den Einfluss der grossen Kauf-leute, welche sorgfältig die Möglichkeit einer Arbeitseinstellungund Lohnerhöhung schon im voraus ausschlossen und sich die“Waffe vorbehielten, die städtischen Weher mit den billigerenLöhnen der ländlichen zu schlagen. Die Meister durften vomKaufmann nicht mehr Arbeit abholen, als sie zu bewältigenim Stande waren; wenn sie sie liegen Hessen, zahlten sie einenGoldgulden. 'Wenn die Industrie in eine schlimme Lage ge-rieth, so sollten denjenigen Meistern, welche mit vier bis fünfStühlen arbeiteten, diese letzteren, dann auch der dritte Stuhlstill gestellt werden.
Die Vertretung der Zünfte bestand in sechs, aus allen dreiReligionen gewählten Amtsmeistern, welche sich am erstenMontag jedes Monats zum Zunftgericht versammelten; beiKlagen lind Gebrechen im Handwerk sollten sie die Meistervor sich citiren und bis zu einem Goldgulden strafen dürfen;die Berufung ging an die Amts- und Stadtrichter und wurdesummarisch erledigt.
Bei der geschilderten Organisation der Industrie ergabsich ein dreifacher Interessengegensatz: einmal des Meister-standes zu den arbeitgebenden Kaufleuten, dann zu den arbeit-nehmenden Gesellen, endlich innerhalb desselben ein Gegensatzzwischen grösseren und kleineren Meistern. Dieser letztere trat