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2 (1879) Die Industrie des bergischen Landes : (Solingen, Remscheid und Eöberfeld-Barmen)
Entstehung
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II. 3.

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Wochen lang und mit besonderer Erlaubniss noch vierzehnTage. Das Rösten und Nachbleichen zur Ausnutzung augen-blicklicher Conjuncturen war von der Hälfte September bis zurHälfte November gestattet, jedoch musste es angezeigt werden,und das Garn wurde ihnen an der Taxe angerechnet, denBleichern aber nicht von ihrem Quantum abgezogen. DiesenLohnbleichern war das Maximum von 80 Centnern im Jahre1684 auf 100, und auf 125 im Jahre 1698 erhöht worden. DieUeberschreitung dieser Vorschriften sollte durch Umgänge ver-hütet werden, welche die Garnmeister auf den Bleichen hielten.Aber selbst eine derart steigende Production des Thaies ver-mochte den wachsenden Bedarf nach Garnen nicht zu decken;drüben im märkischen Schwelm und Wetter war die Bleichedurch die wohlfeileren Lebensmittel und Kohlen billiger, undda man den Bezug von dort her doch nicht ganz verhindernkonnte, fixirte man ihn wenigstens auf 2000 Stück Garn ein-schliesslich des Lindes (Bandes); jedoch durfte kein Genossemehr als 300 Pfund an sich kaufen, und der Käiffer musstedas Gewicht mit seines Verkäufers Namen angeben. Allent-halben in der Ordnung der Production wie des Ankaufs frem-der Producte tritt das Princip einer gleichförmigen Gestaltungder Unternehmungen zu Tage. Audi sollte die Selbständigkeitder Garnmacher gewahrt werden, denn es wurde den reicherendirect verboten, die ärmeren auf ihre Rechnung arbeiten zulassen; auch durften diese fremdes Garn auf der Bleiche nichtals das ihrige angeben und damit die Vorschriften umgehen.Der Handelsbetrieb war derart geordnet, dass die Garne vonder Hälfte des Juli bis zum letzten Mai versendet werdendurften, das Lind aber zu jeder Zeit.

Handel und Fabrikation waren im Interesse des kleinenCapitals gleichmässig geregelt, es ergaben sich aber nochandere Anforderungen an den kaufmännischen Verkehr, an dieTechnik und an die Verwaltung der Zunft. Ersterer wurdedadurch gesichert und erleichtert, dass die Länge des StückesGarn, Zwirnlind und Lind, und namentlich die Haspellängevorgeschrieben wurde. Ferner wurden die Bleicher angewiesen,die Asche mit einem bestimmten Masse zu messen. Endlichwurden in der Verwaltung der Garnnahrung einige Unord-nungen beseitigt; die vier Garnmeister erhielten je 25 Thalerjährlich, durften aber weiter keine Zehrung auf Kosten derGenossen machen; der Amtmann erhielt 3, der Richter l L / 2 ,der Gerichtsschreiber 1 und der Bote Goldgulden Diätentäglich. Die Unkosten wurden als Centnergeld vom gebleichtenGarn erhoben, oft im Betrage von 38 Groschen, wozu es derZustimmung der Genossen bedurfte, worüber jährlich Rechnunggelegt wurde und welches die Garnmeister nur ex officio er-heben durften.

Trotz alles Aufschwunges der Industrie war die gewerb-