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2 (1879) Die Industrie des bergischen Landes : (Solingen, Remscheid und Eöberfeld-Barmen)
Entstehung
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Garn und den Vertrieb desselben verbellen; nur das eigneGarn, das selbst gefertigt war und zum Hause gehörte, durfteJedermann zu eignem Gebrauche auch sonst überall im Landeverarbeiten. Die Kaufmannschaft bildete eine Zunft, und alleMitglieder derselben, sowie auch die lohnarbeitenden Bleicher,die Knechte und Mägde mussten schwören, ihr Gewerbenirgendwo anders auszuüben. Bei der Aufnahme in jene battendie in den beiden Flecken Geborenen einen halben, alle Frem-den vier Goldgulden zu entrichten. Um die Umgehung desMonopols dureli fremde Commissionäre zu verhüten, welche inihrem Aufträge hätten bleichen und zwirnen lassen können,sollten alle Garnmacher selbständig sein, miteignem Gelde,Gute und Glauben ; wirthschaften. Unter ihnen suchte man dieProduction nach Zeit und Quantität gleichmässig zu gestalten.So sollte das Garn auf der Bleiche nassgemaclit werden nurvom 15. März bis zum 13. Mai und getrocknet werden nurvier Wochen nach Pfingsten. Keiner durfte mehr als 1000 StückGarn machen, welche Summe von den Garnineistern auf 600erniedrigt und auf 200o erhöht werden durfte, und zwar ingleichem Procentsatz bei jedem Kaufmann; im Falle vonVer-sterbnissen und andern merklichen Ursachen durften dieseGrenzen noch überschritten werden. Wenn ein Hausmann inbeiden Orten zu Schatz und Dienst sass und Kinder hatte,welche nicht daselbst wohnten, so konnten die Garnmeisterbestimmen, wieviel die Kinder machen durften. Die Lohn-bleicher durften nur bis zu 800 Stück jährlich bleichen, damitsie nicht gestohlenes Garn bleichten und die Kaufleute be-trögen. Eigenes Garn durfte man 600 Stück bleichen. Nie-mand durfte mehr als ein Zwirnrad im Orte haben. Wennein Gebrechen oder Abbruch der Nahrung eintrat, solltenbeide Flecken einander helfen, wie die Garnmeister es be-fahlen. Diese wurden jährlich am 13. Juli gewählt, je zweiaus Elberfeld und Barmen, und hatten das Beste der Garn-nahrung zu berathen und zu ordnen. Sie wurden von denbeiden Amtleuten zu Elberfeld und Beyenburg vereidigt, undwas jene mit Zustimmung dieser beschlossen hatten, sollte ge-halten werden: die auferlegten Strafen fielen zu zwei Drittelan die Amtleute, zu einem Drittel an die Garnmeister.

in der Garnnahrung lernen wir eine dritte Art von Zünftenkennen. Die ersten waren die Corporationen von selbständigenHandwerksmeistern wie im XV. und XVI. Jahrhundert inSolingen und in Remscheid, die zweiten umfassten haus-industrielle Lohnarbeiter wie im XVIII. Jahrhundert in Solingen,die Garnnahrung endlich wird von hausindustriellen Kaufleutengebildet. Anfangs mögen dieselben wohl auch Handwerks-meister gewesen sein, welche sich sowohl von ihrem Handelals auch von ihrem Gewerbe nährten, welches sie auf ihreneignen Bleichplätzen von Knechten und Mägden betreiben