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2 (1879) Die Industrie des bergischen Landes : (Solingen, Remscheid und Eöberfeld-Barmen)
Entstehung
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II. 3.

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waren; den Meistern wurde die Verpflichtung auferlegt, siezum Besuch der Fortbildungsschule anzuhalten. Als sie aberlängere Zeit in Remscheid blieben, erhoben sie die gleichenAnsprüche und waren noch roher als die bergischen Arbeiter.

Weniger zahlreich als der Stand der Lohnarbeiter ist der derselbständigen Handwerksmeister. Die Vereine, in welchen einejede dieser beiden Klassen der arbeitenden Bevölkerung sichzusammenfasst, sind fundamental verschiedener Natur ent-sprechend ihren verschiedenen Interessen. Beide erstrebensie die Ordnung ihres Wirthscliaftslebens durch Sicherungihres Einkommens. Die Lohnarbeiter thun das durch dieRegelung ihres Lohnes und ihres Arbeitsangebots, die selb-ständigen Handwerksmeister durch die Regelung der Waaren-preise, Beschaffung der Rohstoffe und Verminderung der Pro-ductionskosten durch Verbesserung der Technik. Die Vereineder Lohnarbeiter beruhen daher auf dem Princip der Gewerk-vereine oder Gewerkschaften, die Vereine der Handwerks-meister auf dem Princip der Zünfte oder Innungen. Es warein grenzenloses Missverstündniss der Verordnung vom 9. Fe-bruar 1849, hausindustrielle Lohnarbeiter, wie Weber undFeilenhauer, zuselbständigen Handwerksmeistern zu procla-miren und gleichartige Innungen für diese beiden gänzlichverschiedenen Klassen der arbeitenden Bevölkerung zu bilden.Diese Innungen hielten sich an den äusserlichen Namen derMeister; die Aufgabe von Meistern aller Art ist aber dieAusbildung der lernenden Anfänger der Industrie; daher wurdedas Lehrlingswesen zum Mittelpunkt der Thätigkeit derInnungen erhoben, und da dasselbe höchst unpraktisch ge-ordnet war, so hatten die letzteren bald gar keinen Inhalt.

Lebensfähig ist ein Gewerkverein oder eine Gewerkschaftvon Lohnarbeitern nur dann, wenn er in erster Reihe seinewesentlichste Arbeitsbedingung, den Lohn, behandeln darf,wenn er eventuell eine Arbeitseinstellung herbeiführen kannund ferner wenn er das Arbeitsangebot durch eine Art Lehr-lingswesen regeln darf. In dieser Hinsicht stehen Fabrikar-beiter und hausindustrielle Lohnmeister einander gleich. Sieunterscheiden sich darin, dass die ersteren in Folge ihrer Be-schäftigung in fremden Werkstätten noch die Dauer der Ar-beitszeit, die Art der Auslöhnung u. s. w. mit ihren Fabrikan-ten zu ordnen haben, und dass die hausindustriellen Meister-in Folge der Arbeit in ihren eigenen Werkstätten tlieilweisedoch die Leiter der Technik sind, welche um so wichtigerwird, je grösser die Capitalanlagen z. B. bei den Schleifereiensind. Dem entsprechend werden die Gewerkschaften der Fa-brikarbeiter noch weitere Streitpunkte mit ihren Fabrikantenin ihr Programm aufnehmen; einzelne der hausindustriellenMeistervereine werden eine Art genossenschaftlichen Characterz. B. für Melioration der Wasserläufe u. s. w. tragen. Weit