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II. 8.
den einzelnen Ländern gerechnet werden könnte. Nach einemMonat wurde dann mit Wissen der herzoglichen Beamten ange-ordnet, wieviel und welche Sorten ein jeder Meister fabricirendurfte und zwar sollte dem gemeinen Schmiede eben sovielzugetheilt werden, als dem reichen. Für alle Waaren wurdendann die Preise festgesetzt je nach der Conjunctur, den Preisenvon Stahl, Eisen, Knechten u. s. w. Einen Tag nach St. Ewaldwurden endlich die Marktreisen angeordnet, welche jeder Hand-werker unternehmen musste; keiner durfte vor dem andernverreisen oder Güter ausserhalb der Märkte verschicken. Werseine erste Reise that, sollte 15 Thaler zahlen; von diesemBetrage, welcher ermässigt werden konnte, fiel ein Drittel andie Armen, ein zweites an das Handwerk, das dritte an dieCompagnie der Reisenden. Die daheim bleibenden Brüdersollten ihre Waare innerhalb ihres Handwerks verüussern;fanden sich aber keine Käufer, so durfte ein jeder auch ausser-halb desselben sich solche suchen und so theuer als möglich,keinenfalls aber unter den festgesetzten Preisen verkaufen.War diese ganze Ordnung auf selbständige handeltreibendeHandwerksmeister berechnet, so wollte man dieselben auchdavor bewahren, zu Lohnarbeitern zu werden und verbot denSchmieden, aus ihren Werkstätten Stahl und Eisen an andereOrte forttragen oder verführen zu lassen; was sie in ihrerSchmiede abhauten, sollten sie auch selbst gänzlich verfertigenund bei den Schleifern schleifen lassen.
Die Güte der Waaren war durch dreifache Massregelnverbürgt. Dieselben wurden von den liefernden Schmieden imBeisein des Kaufmanns oder eines Rathmanns auf dem Schleif-kotten besichtigt; waren sie gut befunden, so galten die ersterennicht mehr für verpflichtet, sie zurückzunehmen. Ferner durftekeine Waare imgezeichnet gehärtet, geschliffen oder ausserLandes geführt werden; das Zeichen vererbte sich auf denältesten Sohn, und wie üblich durften die jüngeren es „brechen“,ohne jedoch dem Aeltesten dadurch einen Schaden zuzufügen.Endlich war eine Lehrzeit bei den Schmieden von vier, beiden Schleifern von drei Jahren vorgesehen, nach deren Been-digung sie ein Meisterstück vorstellen und bei der Aufnahmeeine Gebühr von je zwei Goldgulden an das Handwerk unddie Armen entrichten mussten. Die wider guten Willen undWissen von ihren Meistern geschiedenen Meister-, Lehr- undArbeitsknechte sollte keiner in seinen Dienst nehmen, ehe siesich nicht mit den früheren Herren verglichen hätten; auch'sollte man sie nicht aufwiegeln.
Die Sorge für das allgemeine Beste, wie die Recht-sprechung über Streitigkeiten wegen Kauf, Marktgutlieferung,Schleifen, Zeichenschlagen, Schmiedeknechte, verwirkte Strafenlagen dem Vogt und den Itathleuten ob, mit der Berufung anden herzoglichen Obervogt.