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II. 3.
auch würde man auf internationalem Markte nicht verstellen,wenn der Meister sein Zeichen neben das des Kaufmanns setzte;neuerdings haben sich sogar englische Fabrikanten dazu be-quemt, auf ihre Waare nach Bestellung deutscher Kaufleutedie Zeichen derselben zu schlagen. Das Zeichen des Capita-listen, der sich einen Markt erobern will, leidet kein anderesneben sich; und immer schärfer bildet diese privatrechtlicheInstitution ihren Schutz aus. Da war das öffentlich-rechtlicheBeizeichen der handwerksmässigen Zunftperiode doch toleranter,es liess die Erbzeichen neben sich schlagen, aus denen sichdann die heutigen Fabrikzeichen oder Marken herangebildethaben. —
Ein zweiter Punkt, an welchem durch die Aufhebung derZunftverfassung eine Lücke entstanden war, waren die Ge-richte, welche durch summarisches Verfahren den Streitig-keiten zwischen Arbeitgebern und -nehmern eine rasche Er-ledigung gesichert hatten. Die nunmehrige Entscheidung durchdie Verwaltungsbehörden rief unleidliche Zustände hervor, und eswurde denn auch nach längeren Verhandlungen im Jahre 1840in Solingen (wie auch in Remscheid, Hagen und Iserlohn) ein Ge-werbegericht nach dem Muster der französischen conseils desprud'hommes eingesetzt mit Vergleichskammern in Solingenund Wahl. .Doch welcher Unterschied in der Zusammensetzunggegen früher! Früher richteten in den Handwerksgerichtennur Handwerker und zogen selbst Kaufleute vor ihr Forum;erst ganz am Ende des vorigen Jahrhunderts erkämpften sichdie Messerkaiffleute eine Gleichberechtigung im Untersuchungs-gericht. Das heutige Gewerbegericht*) dagegen sichert schonvon vornherein dem Kaufmannsstande eine Stimme Mehrheit,und die Minderheit setzt sich zusammen aus Gewählten sämmt-licher Arbeitnehmer.
Dies sind in der Hauptsache Commis, Werkmeister, auchwohl einige grössere Schleifermeister; die grosse Menge derLohnarbeiter betheiligt sich an den Wahlen nicht, da ihnenmangels einer corporativen Verfassung der Gemeingeist dazufehlt, sie auch keine Vertreter finden würden, da keineDiätengezahlt werden.
Wie im Gewerbegericht, so dominirte auch in der Handels-kammer die Kaufmannschaft. Schon früher hatte sie in derLicentdeputation ein Organ besessen, um ihre Interessen beiden Verwaltungsbehörden zur Geltung zu bringen; danebenkonnten die Handwerker und Arbeiter in ihren sechs Zünftensich gleichfalls sehr vernehmbar machen. Wenn die Streitig-keiten im XVIII. Jahrhundert für friedliebende Regierungs-
b Das Nähere darüber in meinen Beiträgen zur Gesetzgebung undVerwaltung u. s. w. in d. Zeitschrift des kgl.'preuss. Statist. Bureaus. 1877Seite 92.