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2 (1879) Die Industrie des bergischen Landes : (Solingen, Remscheid und Eöberfeld-Barmen)
Entstehung
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II. 3.

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zäher und blinder, je geringer die allgemeine Waarenkennt-niss ist. Endlich ist eine Concurrenz dagegen gar nicht mehrmöglich, selbst wenn nach Ablauf von ein paar Menschenalternder Ruf der Marke schon nicht mehr sowohl auf der andauerndenTüchtigkeit der Fabrikate als auf der colossalen Zähigkeit desvorurtheilsvollen und kenntnisslosen Publicums beruht. So wirdbeispielsweise die Levante durch das Zeichen des Schlüsselsbeherrscht, gegen welches keine andere Marke aufkommenkann. In solchen Fällen entscheidet dann nicht mehr die in-dustrielle Individualität eines verdienstlichen und tüchtigenFabrikanten, sondern lediglich das private Eigenthum einesimmateriellen Capitals. Es ist ein ererbter oder erkaufterindustrieller Wappenadel entstanden, der rechtlich geschütztist, der nicht besteuert wird und beim Erbgange keinen Ab-gaben unterliegt, ein erbliches Privilegium gewisser Capi-talisten, das nicht leicht aulhört oder verjährt. Die Correcturhiergegen liegt in dem Nachschlagen der Zeichen, welches umso schwieriger zu bestrafen ist, als das Führen schon ähnlicherMarken zulässig ist. Umgekehrt hat die französische Indu- Istrie sich des deutschen Uebergewichts dadurch entledigt, dasssie während der ersten Jahrzehnte unseres Jahrhunderts diebesten und gangbarsten Zeichen z. B. von Remscheid consequent .auf ihre Aussclmsswaaren schlug und dieselben dadurch von jden einheimischen Märkten verdrängte. Das war ein grosserSchaden für Remscheid, welches im XYIII. Jahrhundert seinenlohnendsten Absatz in Frankreich gefunden hatte.

Das thatsächliche Monopol, welches einige Zeichen aufgewissen Märkten sich erwarben, findet sein Gegenstück indem rechtlichen Ausschluss der Kleinmeister vom Führen der 1Marken. Das Decret vom 17. December 1811 verlieh imArtikel 72 doch noch jedem Fabrikanten oder Handwerker 'das Recht, den Gegenständen seiner Fabrikation ein besonderesZeichen zu geben. Das Reichsgesetz vom 30. November 1874gibt nur denjenigen Gewerbtreibenden, welche in das Handels-register eingetragen sind, die Befugniss, zur Unterscheidungihrer Waare besondere Marken zu führen. Den Kleinschmieden,selbst wenn sie völlig selbständige Handwerksmeister sind,die aber ihre Fabrikate gewöhnlich an Commissionäre ver-kaufen. ist demnach rechtlich die Möglichkeit genommen, durchAbzeichen ihren Waaren einen Ruf auf dem Markte zu ver-schaffen. Damit ist auch gesetzlich der Zustand sanctionirt,wonach der Kaufmann vom immateriellen Verdienste undCapitale seiner Lieferanten protitirt, indem er sie, die dieneuen Muster erfinden und sie tüchtig ausführen, die aber zuarm sind, selbst damit hervorzutreten, zwingt, sein Zeichendarauf zu schlagen. Der Kaufmann erscheint draussen aufdem Markte als Fabrikant, denn dort weiss man von hand-werksmässigen und hausindustriellen Betriebsformen nichts;