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brannte ein Process der Handwerker gegen die Kaufmann-schaft, welcher bis 1796 dauerte, wo auch 36 Kaufleute sichden Handwerkern anschlossen und jene Erhöhung für uner-laubt und für ferner unnöthig erklärten.
Die Zünfte, als Vertretung der Arbeiterschaft, waren inhohem Grade an der Verminderung der Ausfuhrzölle interessirt;sie hofften dann eine Erhöhung des Lohnes zu erringen. Ihnenzur Seite griffen die Fertigmacher die Licentdeputation an,weil sie, als nicht zum Kaufmannsstande gehörig, keine Be-rechtigung zur Theilnahme an den Wahlversammlungen hatten.Endlich begann auch im Schoosse der Kaufmannschaft selbstgegen Ende des XVIII. Jahrhunderts eine Bewegung gegendie Misswirthschaft und die Kassenverwaltung eines lebens-länglichen und uncontrollirten Oligarchenthums sich geltendzu machen. Die vorgeschrittenste Partei forderte im Jahre1798 eine grössere Einschränkung der Deputirten in der Ver-waltung der Licentkasse, die Aufnahme der handeltreibendenFertigmacher in die kaufmännische Versammlung und die Zu-stimmung der gesummten Kaufmannschaft, nicht nur der an-wesenden, hei Errichtung eines Beschlusses. Die beiden letz-teren Bestimmungen hätten die Macht der grossen Kaufleutegebrochen, diese vermochten sich der angeschwollenen Oppo-sition nicht mehr ganz zu entziehen, hofften aber mit milderenConcessionen davon zu kommen.
Indess schon war es zu spät; sie mussten sich einenCompromiss gefallen lassen, wie die Legierung ihn unter dem6. März 1801 beschloss. Die Deputirten wurden hinfort unterVorsitz des Obervogtsverwalters von der gesammten privilegirtenKaufmannschaft, welche sich einzufinden verpflichtet war, aufzwei Jahre gewählt und waren dann auf vier Jahre nichtwähl-bar. Sie sollten für das Beste der Kaufmannschaft sorgen,welche sie in gemeinschaftlichen Angelegenheiten zusammenrufenmussten; nur wo Gefahr im Verzüge war, durften sie vorläufignach eigener Einsicht handeln. Sie sollten sich bemühen, dieProcesse gütlich beizulegen und, wenn ihre Versuche scheiterten,den Gegenstand der gesammten Kaufmannschaft vorlegen;am wenigsten sollten aber Privatprocesse einzelner Kaufleutemit den Handwerkern zur Sache der gesammten Kaufmann-schaft gemacht werden. Ueber die Rechnungen und nament-lich über die Ausgaben der Deputirten selbst wurde eine scharfeControlle angeordnet. Falls eine Abänderung der Grundsätzeoder eine Erhöhung der Licentabgaben beschlossen wurde, musstedie Bestätigung der Landesregierung eingeholt werden. —
Unter den Rechtsinstituten J ), welche der Solinger Indu-strie eigenthümlich sind, erscheinen am wichtigsten und merk-
b Daniels a. a. 0. S. 121—149. — Ilewer a. a. 0. Stück XII undLXXVI1.
Forschungen (S) II. 3. Thun 2.
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