II. 3.
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haft ausgefertigt, oft ohne den geringsten Zusammenhang, miteinigen aufgefischten, übel angebrachten lateinischen Brockenohne Bedeutung durchwirkt. Schon im Jahre 1687 wurdeihm ein Schreiber ernannt, doch hat der wenig geholfen.Gegen diese Missstiinde schritt endlich, als während des zehn-jährigen Messerprocesses die Gerichte sich wieder allerhandÜebergriffe erlaubten, die Ilegierung auf Andrängen der Kauf-mannschaft mit der Verordnung vom 14. April 1785 ein undschrieb für die Handwerkssachen in allen Instanzen das sum-marische Verfahren vor und verbot die Zulassung von Advo-caten (am 14. Februar 1786).
Vom Ilandwerksgericht ging die Berufung an den chur-fiirstlichen Obervogt oder dessen Verwalter, bei welchem einpatentirter Gerichtsschreiber angestellt war; an dieser Stellegingen die Urtheile schon in Rechtskraft über. Direct vordiese Instanz kamen die Streitigkeiten, in welchen die Hand-werks-Gerichte als Parteien auftraten, z. B. die Fragen nachder Giltigkeit der Vogtswahlen, ferner die Einstandsprocesse,Handwerks-, Concurs- und Consolidationssachen. Die letzteEntscheidung lag heim Handwerkscommissar des geheimenRaths zu Düsseldorf. Niemals durften Fabriksachen vor Jus-tizbehörden gezogen werden.
Die Kaufmannschaft war seit dem Jahre 1687 aus, demHandwerks-Gerichte ausgeschlossen worden und hatte nur dasRecht der Beschwerde bei der Regierung, falls ihr nachtheiligeBruderschlüsse gefasst wurden. Eine solche Stellung war un-streitig sehr demüthigend für dieselbe, sogar die Angelegen-heiten und Streitigkeiten zwischen Handwerks- und Kauf-mannsstand wurden einseitig von den Gerichten der ersterenentschieden. Bei dem grossen Kampfe, welcher im Jahre 1789endigte und die ganze Stärke der Kaufmannschaft an den Taggelegt hatte, bedang sich letztere auch die Verweisung dersogen. Fiscal-Handwerkssachen der Messermacherzunft an einparitätisches Untersuchungsgericht von je vier Kaufleuten undMessermachern aus, dessen Präsident der Obervogtsverwalter unddessen Gerichtsschreiber patentirt war, und von welchem dieBerufung direct an den Handwerkscommissar ging. Die Coin-petenzen und das Verfahren waren nach Analogie der Hand-werksgerichte geordnet; bei Stimmengleichheit entschied derObervogtsverwalter, musste jedoch die Ursachen zu Protocollgehen, welche ihn zu seinem Votum bewogen. Also erst imJahre 1789 und zwar nur in der Messerindustrie erkämpftedie Kaufmannschaft sich die Gleichberechtigung im gewerb-lichen Schiedsgerichte; das war die formelle Anerkennungder Macht dieses Standes.
Die Kaufmannschaft fand ihre eorporative Verfassung undVertretung durch die Licentdeputation; dieselbe entstand durchdie Uebernahme der Entrichtung des Ausfuhrzolles seitens jenes