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2 (1879) Die Industrie des bergischen Landes : (Solingen, Remscheid und Eöberfeld-Barmen)
Entstehung
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zeichnet sieh das Handwerksgerieht als Organ einer mächtigenLohnarheiterschaft. Demselben stand das erste Erkenntniss inden sogen. Partei- und Fiscal-Handwerkssachen zu. Zu denersteren gehörten die Fragen: ob der Handwerksmann denbestimmten Lohn richtig erhalten hatte, ob seine Lieferungenund die darauf erhaltenen Geldsummen richtig in das Liefe-rungsbüchlein eingetragen waren, ob das Hauptbuch des Kauf-manns im Falle des Widerspruchs mit jenem einen stärkerenBeweis leistete, ob für die Fälle, wo ein solches nicht vor-handen, das Annotationsbuch des Kauf- oder des Handwerks-mannes eine stärkere Beweiskraft hatte, ob die gelieferteArbeit tüchtig war oder nicht, ob die Untauglichkeit derWaare von dem schlechten Material oder der Arbeit her-rührte u. s. w., ferner die Streitigkeiten zwischen Meistern,Gesellen. Lehrjungen und Abhauern, ob sie einander vertrags-mässig behandelten, und endlich die Fragen nach der Güte undEigenschaft der gelieferten Materialien. Die Fiscal-Handwerks-sachen bestanden darin, ob der Kaufmann mit dem lland-werksmann eine lohnsatzwidrige Vereinbarung getroffen, obderselbe Waaren in Zahlung gegeben, ob der Kaufmann dieWaare von Unprivilegirten hatte anfertigen lassen, ob derHandwerksmann Unprivilegirte an der Schwert- und Messer-fabrik hatte arbeiten lassen, überhaupt alle jene Fragen,welche die Verletzung der Privilegien betrafen. Dann standdem Vogt und Rath das Recht zu. die Werkstätten und Waarenzu beschauen, wenigstens ständige Beamte dafür zu ernennen.Endlich lag dem Handwerksgerieht die Vertretung der In-teressen ihrer Zunft ob in jeder Beziehung, vor allem bei denLohnfestsetzungen, gegenüber der Regierung, der Kaufmann-schaft und allen Andern.

Die vor Gericht verfallenen Strafgelder gehörten zu zweiDritteln der fürstlichen, zu einem Drittel der Handwerkskasse.Ausserdem mussten noch in einigen Fällen die Bestraften zurPrivatgenugthuung des Handwerks Abtindungsgelder in derenKasse zahlen. Diese Summen wurden von den Vögten wederbestimmt noch eingezogen, sondern alle zwei oder drei Jahrevom Obervogtsverwalter mit Zuziehung des fürstlichen Rent-meistersgethädigt und von letzterem eingetrieben.

Die Erkenntnisse des Handwerksgerichts gingen nicht inRechtskraft über, sie galten vielmehr nur als Gutachten vonSachverständigen, die jedoch nicht umgangen werden durften.Jene Behörde strebte nun darnach, ihre ohnehin beträchtlichenCompetenzen auf immer mehr Verhältnisse und Personen aus-zudehnen, welche nicht zum Handwerk gehörten, sie suchteProcesse im ordentlichen Rechtswege zu instruiren, Decretezur Einrede, Replik, Duplik u. s. w. zu geben. Wie man sichbei der Zusammensetzung des Gerichts leicht denken kann,waren die Schriften durchgehends unorthographisch und fehler-