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II. 3.
Waaren, welche diejenigen entrichten mussten, die den Privi-legien zuwider gehandelt hatten, wovon jedoch zwei Dritteldes Betrages an die fürstliche Kasse abgingen, und späterhinaus dem Ueberschuss der Strafgelder, welche den drei be-schlossenen und dem Messermacher-Handwerk nach Abzug derKosten manchmal aus dem gemeinschaftlichen Untersuchungs-gericht zuliossen. Die Ausgaben gingen vorzüglich in Frozess-kosten auf und mussten, da sie bis zum Schluss des Jahresnicht ausgesetzt bleiben konnten, vom Vogte aus eignenMitteln vorgeschossen werden. War nun die Rechnung vor-gelegt und von der Mehrzahl der anwesenden Brüder ge-nehmigt, so wurde dem Vogt für das Saldo die sogen. Beilageauf die einzelnen Genossen mittelst Bruderschlusses bewilligt.Befreit blieben von derselben überall die Unvermögenden undUeher-Sechszigjübrigen; sonst hatte jedes Handwerk seine be-sonderen Gewohnheiten. Bei den Messermachern und Kreuz-und Knopfschmieden waren blos diejenigen zur Beilage ver-pflichtet, welche ihr Meisterstück verfertigt hatten, heim Härter -und Schleifer- und beim Beider- und Schwertfeger-Ilandwerkalle diejenigen, welche das zwanzigste Jahr erreicht hatten,ohne Rücksicht darauf, oh sie für sich oder oh sie als Knechtebei einem Meister oddr oh sie hei ihren Eltern wohnten. Die-jenigen Schwertbrüder, welche an den Messern arbeiteten,steuerten jedoch zu dem Handwerk, welchem sie entstammten.Aehnlich mussten die privilegirten Kaufleute die Beilagen beidemjenigen Handwerk entrichten, aus welchem sie herstammten;dieselben wurden indess nicht von jedem Kaufmann einzeln,sondern von den Vorstehern der Kaufmannschaft, den Licent-deputirten, eingezogen; zum Beitrag zu denjenigen Kosten,welche durch Processe der Handwerker wider sie verursachtwurden, waren sie billiger Weise nicht verpflichtet.
War die Reclmungsablage erfolgt und die Beilage be-willigt , so wurde zur Neuwahl des Vogts und der vier Rath-leute geschritten; diese wurden, wenn sich kein gegründeterWiderspruch erhob, vom fürstlichen Obervogt vereidigt. Nurhei den Schleifern wurde in den ältesten Zeiten der Vogt ausder Mitte der Brüder vom Landesherrn ernannt, später abervon den abtretenden und neuerwählten Rathleuten gewählt.Vogt und Rath erhielten keine Besoldung, sondern Diäten fürdie jedesmaligen Vacaturen und Gerichtssitzungen; bei denSchleifern wurden ihnen nur die Zehrungskosten im Gaffel-hause bezahlt, was zu übermässigem Zechen Anlass gab undin Folge dessen dieselben sich höher beliefen als die Tag-gelder.
Die Wahlversammlungen begannen meist am späten Abendund dauerten bis tief in die Nacht. Sie fanden stets in einemWirthshause statt, und wer vorher nicht schon wacker gezechthatte, wurde vom Wirth und durch die Aufregung der Ver-