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2 (1879) Die Industrie des bergischen Landes : (Solingen, Remscheid und Eöberfeld-Barmen)
Entstehung
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II. 3.

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schreitenden Arbeitstheilnng wuchs die Anzahl der letzteren anund in der Mitte des XVIII. Jahrhunderts gab es schon mehreresolcher Abhauer, Vorschläger, Pockholzschneider, Bändemacheru. s. w., die bei den Meistern oder in ihrem Berufe als Tage-löhner starben. Die grösseren Meister bedurften dieser einerbesseren Zukunft bereits beraubten Arbeiter, welche stetig beiihnen blieben. In schlechten Zeiten vermochten sie sich zwaraus der Zahl der ärmeren arbeitslosen Genossen genug Ge-hiilfen zu verschaffen, dieselben kehrten aber, sobald sich dieNachfrage hob, in ihre eigne Werkstätte zurück. Diese Einzel-meister nun waren ausserordentlich an der Vernichtung ihrerConcurrenten, der unprivilegirten Tagelöhner interessirt, denndann erst waren sie sicher, in schlechten Zeiten stets bei dengrösseren Meistern ein Unterkommen als Knechte zu finden;bei guten Zeiten aber vermochten sie denselben eine um sowirksamere Concurrenz zu bereiten, je mehr diese von ihrenGehülfen enthlösst waren. Sie forderten daher das Verbotder unprivilegirten Arbeiter, was ihnen unter dem 8. Oktober1789 auch zugestanden wurde (bei 50 Thal er Strafe).

Das letzte Gewerbe, dem es gelang, vor Auflösung allerBruderschaften eine zunftmässige Verfassung zu erhalten, wardie Scheerenfäbrikation). Diese war bereits seit geraumerZeit durch unprivilegirte Arbeiter eingeführt worden, zählteam 8. September 1793 etwa 190 selbständige Meister und brachtedurch die Kaufmannschaft jährlich 1516000 Thaler aus frem-den Ländern ein. Unter den Handwerkern fehlte jeglicherZusammenhang, jeder Pfuscher konnte Kleister werden und denRuf der Waaren verderben. Unter Zustimmung der übrigenZünfte wurde das Statut vom 17. Januar 1794 bestätigt.

Den bereits existirenden Zünften wurden auch hier sämrnt-liehe Rechte Vorbehalten, ohne sie weiter durch das Statut zubinden. Alle bisherigen Scheerenmachermeister bildeten dieZunft, auch konnten Fremde in dieselbe eintreten, jedochgegen eine beträchtlich höhere Gebühr. Diejenigen Theil arbeitet',welche einseitig z. B. nur mit dem Feilen beschäftigt waren,durften nicht zur Zunft und damit auch nicht zum Scheeren-machen zugelassen werden. Die Bedingung des Meisterwerdenswar eine Lehrzeit von je zwei Jahren als Lehrling und Geselle,das Darstellen eines Meisterstückes und die Entrichtung ge-wisser Gebühren. Wegen untüchtiger Arbeit wurde der Meistergestraft, auf jede Scheere musste er sein Zeichen schlagen.Kein Meister durfte mehr als einen Lehrling und zwei Gesellenhalten. Mit der Zunft war eine Unterstützungskasse verbunden,zu welcher am Brudertage Meister wie Gesellen ihren Beitrag

J ) Ibidem Acta 30. Daniels: a. a. 0. S. 242253.