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2 (1879) Die Industrie des bergischen Landes : (Solingen, Remscheid und Eöberfeld-Barmen)
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II. 3.

sich einen Winkel angeschafft hatte, um die Arbeiter mitWaaren zu bezahlen. Zwar wurden einige derselben wegenwiederholter Uebertretung mit zwei-, drei- bis vierhundertThalcrn bestraft, diese Bussen aber von der Landesregierungnach Gutdünken gemildert. Auf Anstehen der Harter- undSchleiferzunft erstattete der Obervogtsverwalter über diese Miss-brauche Bericht und am 10. März 1801 wurde darauf ver-ordnet, dass in Zukunft die Strafe verdoppelt und nicht mehrgemildert werden sollte. Wie nothwendig so scharfe Verbotewaren, bewies die Remscheider Industrie, wo die Meister fastalle genöthigt waren, Winkel waaren zu enormen Preisen anzu-nelnnen, um Arbeit zu erhalten. Jedoch wurden alle Vor-schriften dadurch umgangen, dass der Vater dem Sohne, derBinder der Schwester seinen Waarenhandel zum Schein über-geben hatte. Je strenger man auf die Befolgung der Lohn-sätze hielt, desto mehr suchten die Arbeitgeber durch Hingabeminderwerthiger Zahlungsmittel dem Gesetze auszuweichen. -

In der Messerindustrie lassen sich drei Phasen der social-oconomisehen Entwickelung unterscheiden. Im XVI. bis insXVII. Jahrhundert herrschte der handwerksmiissige Betrieb;die selbständigen Meister erwehrten sich der untüchtigerenConcurrenten, der Schwertbrüder, und kämpften gegen dieihre Selbständigkeit bedrohende Arbeitstheilung an; die Codi-fication des Zunftrechts vom Jahre 1687 stand schon auf derNeige dieses Systems. Im XVIII. Jahrhundert herrschte derhausindustrielle Betrieb, aber die Lohnarbeiter waren in denalten beschlossenen Zünften fest organisirt und kämpften mitZähigkeit um den Preis ihrer Arbeit und dessen Auszahlungin Baargeld; daher suchten die Arbeitgeber auch die Preiseder Waaren hoch zu halten und das erreichten sie, indem diemächtigste Gruppe der privilegirten Kaufleute die schwächerenunprivilegirten und die Fertigmacher ganz ausschloss vom Handel,wie im Jahre 1777, oder sie doch beschränkte, wie im Jahre 1780;diese Codificationen des Gewerberechts tragen den Stempeleiner festgefügten Arbeiterschaft und einer capitalmächtigenExportkaufmannschaft. Im XIX. Jahrhundert ändert sich dasganze Bild; die Arbeiter sind völlig organisationslos, ihreVereinigung für Erzwingung höherer Löhne sogar verboten;unter den Arbeitgebern herrscht fessellose Concurrenz. Erstim letzten Jahrzehnt gelingt es den Arbeitern, sich höherePreise für ihre Arbeit zu erkämpfen; sie sorgen aber nichtmehr auch für höhere Preise der Waaren und überlassen denArbeitgebern, sich schadlos zu halten, wo sie wollen.

Die Arbeiterschaft ist bis jetzt als eine Gruppe mit ge-einten Interessen erschienen; bei genauerer Untersuchung lassensich aber auch hier drei Gruppen unterscheiden, die dergrösseren Kleister mit Gehiilfen, die der armen alleinarbeitendenMeister und die der unprivilegirten Tagelöhner. Mit der vor-