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2 (1879) Die Industrie des bergischen Landes : (Solingen, Remscheid und Eöberfeld-Barmen)
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II. 3.

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Bedingungen gestattet. Er musste sieh zum Protocoll beimObervogtsverwalter anmelden; dann stand es dem handeltrei-benden Meister frei, die Arbeiten, zu denen er sich bekannt,selbst und mit seinen, unter der väterlichen Gewalt stehendenSöhnen ohne Knechte und Jungen auszuführen; bei Strafe von100 Thalern und Verlust der Handelsberechtigung aber warihm verboten, dergleichen Arbeiten, zu welchen er sich be-kannt hatte, in anderen Werkstätten anfertigen zu lassen.In Folge dessen war das Quantum Waare, welches der Meisterfertig machen konnte, beschränkt und hing von der Anzahl derSöhne ab. Dagegen durfte er die übrigen Bestandtheile, welcheer mit seinen Söhnen nicht hersteilen konnte, auf anderenWerkstätten stückweise um den bestimmten Lohn fabricirenlassen. Weder ein Kauf- noch ein Handwerksmann sollteWaaren ausser Landes unter dem satzungsmässigen Lohnpreissarnrnt den Versendungs- und sonstigen Kosten und einemGewinn von sechs Procent, und zwar ohne Rücksicht auf dievon ihm und seinen Söhnen geleistete Arbeit verkaufen dürfen.Unter den gleichen Bedingungen durften auch die privilegirtenKaufleute ein Handwerk betreiben. Unbereidet durfte keinMesser ausser Landes gehen, damit Niemandem die Arbeit ent-zogen würde.

Unprivilegirte Kaufleute sollten künftig bei 300 Thaler Strafenicht mehr angenommen werden; die verbleibenden musstenvon den Messern und Gabeln, welche sie einkaufen wollten,Muster vorlegen, nach denen die Satzungsdeputirten den Preisbestimmten, welchen jene zahlen mussten, nebst einem Zu-schlag von vier Procent. Mit fremden Messern und Gabeln,ausgenommen die englisch plattirten Tafel- und Rasirmesser.welche in Solingen nicht gefertigt wurden, durfte kein SolingerKaufmann Handel treiben, auch nicht Solinger Waaren anausländische Kaufleute verkaufen. Ausser nach Frankfurt,Leipzig, Braunschweig und sonstigen Messen durften die Kauf-leute bei 300 Thaler Strafe Messer, Gabeln und sonstigeFabrikwaaren nicht versenden, bevor sie nicht die Preise mitden Bestellern oder Coinmittenten festgesetzt hatten.

Zur Durchführung der Satzordnung wurde ein Unter-suchungsgericht zu gleichen Theilen aus Kauf- und Hand-werksleuten gebildet.

Das war der letzte faule Friede vor Ausbruch des Welten-krieges; mit ihm fiel die mühsam hergestellte Ordnung derSolinger Industrie zusammen. [Mn der geldlosen Zeit wurdedas Trucksystem 1 ) so allgemein^ dass, einzelne alte und vor-nehme Handlungshäuser ausgenommen, fast jeder Kaufmann

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') A. von Daniels: Vollständige Abschilderung der Scliwert- und Messer-fabriken und sonstigen Manufacturen in Solingen. 1802. S. 108112.Bewer: a. a. 0. Stück LXII.