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2 (1879) Die Industrie des bergischen Landes : (Solingen, Remscheid und Eöberfeld-Barmen)
Entstehung
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nahm mit der grössten Unbesonnenheit unprivilegirte Kaufleuteauf: 38 Kaufleute und 18 Marktkrämer, und zwar darunterWeiber, Kinder und Juden.

Nach langen Kämpfen kam endlich durch Vermittelungeines besonderen Commissars eine Verordnung zu Stande, welcheam 8. October 1789 bestätigt wurde. Dieselbe enthielt bei-spielsweise einen Schmied- und Schleitlolmsatz für 211 Sorti-mente, einen Reidlolmsatz für 203 Sortimente, Lohnpreise fürBeschlagen mit Silber und Gold in je 10 Nummern, einenSchleiflohn für Gabeln und Gabelpreise für 64 Sorten, einenKniep- oder Einschlagmesser-, Schmied- und Schleiflolm in7 Klassen. Dann wurden im nächsten Jahre noch Nachträgehinzugefügt. Der Messerlohnsatz zerfiel in die Klassen desSeeguts, der Tafel-, Küchen-, Schlacht- und Zulegemesser. unddiese wiederum in verschiedene Arten. Die Löhne waren Mini-malsätze, unter denen nicht gearbeitet werden durfte.

Diese Löhne und Preise sollten in baarem und gangbaremGelde gezahlt werden; jede andere Art der Zahlung wurdebei 14 Goldgulden Strafe und Confiscation der in Zahlung gegebenen Waaren verboten. Bei Strafe von 25 Thalern sollte derKaufmann das Pfund guten Stahls nicht höher als zu 6 Stüber,das Eisen aber zu 5 Albus (80 auf den Rth.) verkaufen *) Dieandern zur Fabrikation nöthigen Waaren wie Hölzer, Knochen,Horn und Kohlen sollte er zu keinem höheren Preise in Zahlunggeben dürfen als sie bei andern Kaufleuten zu haben wären.Sonstige Waaren durfte er den Arbeitern weder verkaufen nochanempfehlen noch auf andere Kaufleute Anweisungen geben.Mindestens alle halbe Jahre sollte mit den Arbeitern abge-rechnet werden. Für den guten Lohn sollte auch gute Arbeitgeliefert werden; allen Meistern wurde ein tüchtiges Meister-stück vorgeschrieben und jeder Vogt halte mit zwei Rathleutendie Werkstätten fieissig zu besuchen und jeder Kauf- oderHandwerksmann sollte verpflichtet sein, bei 50 Thaler Strafe demHandwerksgericht anzuzeigen, wenn ihm schlechter Stahl oderschlechte Arbeit geliefert worden wäre; der schuldige Theilverfiel in eine Strafe von 14 Goldgulden. Willkürliches Ein-dringen in die Häuser der etwa Verdächtigen ausser der ge-wöhnlichen Untersuchung war bei 25 Thalern und nach Um-ständen auch bei Leibesstrafe verboten. Die alte Bestimmung,dass kein Messermacher mehr als einen Knecht und einenJungen halten dürfe, wurde wiederholt.

Die Verfassung der Kaufmannschaft wurde wesentlich ge-ändert. Jedem privilegirten Handwerksbruder wurde das gleich-zeitige Handeln und Arbeiten unter folgenden einschränkenden

i Diese Bestimmung wurde bald umgangen. Als nämlich in den1790er Jahren der Preis pro 100 Pfund Stahl von 10 auf 18 Thaler stieg,Hessen die Kaufleute die Meister seihst für Stahl sorgen. Dadurch wurdederen Einkommen, welches durch einen Preis fixirt war, gesclunälert.