II. 3.
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Meister erklären musste, ob er Handel treiben oder fabricirenwollte. Die Meister durften dann nur zu festgesetzten Preisenan die Kaufleute verkaufen nach einer Satzordnung, welchevon jedem Kaufmann unterschrieben, alljährlich unter Zu-ziehung des Obervogts durch einige Kauf- und Handwerksleutenach Getrag und Abgang revidirt und in ihrer Ausführungdurch die gewöhnliche eidliche Umfrage controllirt werdensollte. Unter den festgesetzten Preisen durfte Niemand ver-kaufen. die Denuncianten von Uebertretungen wurden befreit,den Beklagten der Reinigungseid auferlegt. Die Preise solltenin Baargehl. wie solches im Fürstenthum gangbar wäre, ge-zahlt werden; es durfte keiner mit Messern handeln, der nichtvorher alle Ellen- und andere Waaren abgethan hatte. AllenUnterkaufleuten und Factoren. welche die Waaren um ge-ringeren Preis einkauften, dieselben nächtlicher Weile in- undausserhalb des Amtes selbst oder durch Lieferungen versteckten,ausführten und damit den Zoll unterschlugen, wurde eine Strafevon zehn Goldgulden angedroht. Wenn fremde Kaufleuteoder Krämer nach Solingen kamen, sollten sie die Messer directvon den Meistern kaufen; vorher mussten sie sich beim Vogtund Rath melden, die Ordnung unterschreiben und nach altemBrauch der auswärtige Kaufmann einen, der Krämer Änenhalben Gulden entrichten. Um unter den Meistern die Arbeitund das Einkommen gleich zu vertheilen, wurde vorgeschrieben,wieviel jeder Meister mit seinem Knecht und Jungen in derWerkstätte verfertigen durfte, und die erste Uebertretungdieser Vorschrift mit drei Goldgulden, die zweite mit der Strafeder Entsetzung vom Amte auf ein viertel Jahr bedroht, —Um die Umgehung der ganzen Verordnung zu verhüten, wurdendie Kaufleute aus der Vogts- und Rathbedienung ausge-schlossen. ■—
Wie in der Schwert-, so ordnete auch in der Messer-industrie die grosse Codification vom Jahre 1687 Verhältnisse,wo dem Rechte die Thatsachen bereits widersprachen. DieArbeitstheilung war schon eine unumstössliche Thatsache, jasogar soweit entwickelt, dass die Theilarbeiter häufig nur aneiner einzigen Sorte Messer zu arbeiten verstanden; dem ent-sprechend hatte sich ferner auf der einen Seite eine c-apital-besitzende Kaufmannschaft, auf der andern Seite eine lohn-arbeitende Meisterschaft ausgebildet. Endlich unterlagen inFolge des internationalen Absatzes der Begehr und die Preiseganz bedeutenden Schwankungen. Das Zunftrecht hatte keinerealen Grundlagen mehr, daher gerieth das Recht in Verfallund die Zünfte selbst erhielten unter dem Drucke der That-sachen ganz andere Zielpunkte. Beim handwerksmässigenBetriebe galt es den selbständigen Meistern, den kleinenFabrikanten, die Preise ihrer Rohstoffe und Waaren zu ordnen,die Technik und den Handel zu regeln, den industriellen