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2 (1879) Die Industrie des bergischen Landes : (Solingen, Remscheid und Eöberfeld-Barmen)
Entstehung
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II. 3.

verdrängt. Aber am Ende des X VII. Jahrhunderts war auf demMarsche dazu die erste Etappe zurückgelegt: der handwerks-mässige Betrieb war beseitigt. Die alte Gesellschaft mit ihrenTraditionen von selbständigen Handwerksmeistern fand dieneuen herrschenden Zustände so schreiend, dass eine Commissioneingesetzt werden musste und die Revision des Privilegiumsam 18. November 1687 J ) das Zunftrecht des handwerksmässigenBetriebes formell vollständig restaurirte.

In erster Reihe stand die Sorge für tüchtige Materialien.Arbeiter und Waaren. Um Meister zu werden, musste maneine Lehrzeit von sechs Jahren, in welcher sowohl dasSchmieden wie das Heiden getrieben wurde, ausgestandenhaben, ein Meisterstück anfertigen, 24 Jahr alt sein, ein Ein-trittsgeld von zwei Goldguhlen zahlen und sich in die llarnl-werksrolle eintragen lassen: kein unehelich geborener Fremderdurfte zugelassen werden. Alle diejenigen, welche im Laufeder Zeit sich widerrechtlich als Meister etablirt hatten, solltensuspendirt werden, nur die Angehörigen der drei beschlossenenHandwerke durften, um nicht als Gebrechliche und Unver-mögende ihren Verwandten zur Last zu fallen. bei andernMeistern sich als Knechte zum Abhauen, Feilen. Pfremen.Pliesten und Ausmachen verdingen. Sowohl die von denHammerschmieden gelieferten Stangen Stahl wie die fertigenMesserklingen sollten mit dem Erbzeichen der Meister ver-sehen werden, letzteren wurde nach einer Besichtigung durchdie iiatldeute noch das allgemeine Beizeichen hinzugefügt,ohne welches kein Schleifer eine Klinge schleifen durfte.

Um die Selbständigkeit der Handwerksmeister zu sichern,wurde der grosse Rückschritt in der Arbeitstheilung erneut;jeder Einzelne sollte zugleich schmieden, reiden und fertig-machen : nur denjenigen Knechten, welche nach Ausübung derLehrjahre, Meisterstück und Gebühr bei ihren bejahrten un-vermögenden Eltern arbeiten wollten, um sie so zu ernähren,sollte das Schwarzschmieden allein vom zeitlichen Amtmanngestattet werden. Der Handwerker sollte aus einem Lohn-arbeiter wieder ein selbständiger Meister werden, der auseignem Material das Messer völlig fertig stellte und demKaufmann verhandelte. Daher wurden die Preise der Roh-stoffe und Waaren festgesetzt. Der Kaufmann sollte Stahl.Eisen. Knochen, Hölzer u. s. w. zu billigem Preise gegen Baar-geld ablassen. aber nicht den Meister überfordern und nochviel weniger Messer gegen die Materialien eintauschen, damitdurch diese Umgehung der Meister doch nicht wieder zumLohnarbeiter würde.

Das Sinken der Waarenpreise hoffte man durch eine Ein-schränkung der Concurrenz zu erreichen, indem nämlich jeder

*) Ebendaselbst. Acta 16, auch gedruckt bei Strobel in Neuss. 1735.