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2 (1879) Die Industrie des bergischen Landes : (Solingen, Remscheid und Eöberfeld-Barmen)
Entstehung
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II. 3.

Stiiek oder etliche mitnehmen und auf das Amt bringen; diesessollte den Schuldigen strafen. Für die ausserhalb Solingenswohnenden Messerschmiede sollten besondere Aufseher ange-stellt werden.

Es folgte nun eine kurze Zeit, wo die Messermacher eineziemlich gute Fahrung hatten, aber durch Ueberproductionund Waarenverschlechterung gerieth dieselbe in Abnahme.Um grösserem Uebel vorzubeugen, wurde am 10. März 1603eine Verordnung erlassen, welche für die damalige Wirtschafts-politik ungemein characteristiseh ist: die ,.geprannten- Messer,die nicht mit Hauben oder Platten beneidet waren, sollten aufein Jahr abgeschafft werden. Da ferner einige Meister sichunterstanden hatten, Messerhefte mit Elfenbein zu machen,welche untüchtig waren, sollte es ihnen untersagt und dieseArbeit nur denen überlassen werden, welche sie verstanden:ebenso verbot man den Unterschleif, Hefte aus Ochsenbein fürelfenbeinerne auszugeben. Um überhaupt die Garantieen fürdie Tüchtigkeit der Waaren zu erhöhen. sollte keine demKaufmann geliefert und von diesem ausgeführt werden, bevorsie nicht von drei Beschauern aus den drei beschlossenen undzwei aus dem Messermacher-Handwerk besichtigt worden war;wenn am Schmieden, Schleifen oder Beiden sich etwas Mangel-haftes ergab, sollte es gebessert werden. Jeder Beschauererhielt für seine Mühe einen Gulden kölnisch: diese Belohnungwurde den Strafgeldern entnommen, welche von mangelhaftenWaaren erhoben wurden; sonst sollte jeder Handwerker seinenAufseher bezahlen, damit der Kaufmann sich nicht beschwere.

Inzwischen dauerte der doppelte Kampf der Messermacherimmer fort. Die Bestätigung des Privilegiums vom 10. Oetober1023 schrieb von neuem vor, dass Keiner Meister werden durfteohne Lehrjahre und Meisterstück, und dass die Meister derdrei beschlossenen Handwerke sich der Messermacher-Ürdnungunterwerfen mussten. Andererseits wurde die Arbeitstheilungverboten, indem weder Meister noch Kaufleute schwarze undungeschliffene Messer kaufen noch verkaufen durften; dieMesser sollten vielmehr in der Werkstätte des Meisters ganzfertig gestellt werden und es wurde demselben das Quantumvorgeschrieben, welches er sammt Knecht und Jungen wöchent-lich machen durfte; je nach Gestalt, Güte und Waarenabgangwurden die Messer von Vogt und Rath auf einen billigen Preisgesetzt und dem entsprechend am 28. Juli 1044 eine Satz-ordnung bestätigt.

Durch alle diese Verordnungen wurden jedoch noch immernicht die verheerenden Einfälle der Schwertarbeiter beseitigt;dieselben lehrten sogar unprivilegirten Arbeitern das Messer-machen. Wieder ergaben sich Streitigkeiten, welche am21. Oktober 1053 zu dem Vergleiche führten, worin alle früherenSatzordnungen und Privilegien bestätigt wurden und dem