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2 (1879) Die Industrie des bergischen Landes : (Solingen, Remscheid und Eöberfeld-Barmen)
Entstehung
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die Beschränkung ihrer Anzahl vermieden; es lag aber dieGefahr nahe, dass dieselben durch Ueberspeculation die Waaren-preise und durch Unterdrücken der Handwerksbrüder die Ar-beitslöhne erniedrigen würden. Auch hiergegen hatte man,durch die Erfahrung belehrt, ein System von Schutzmassregelnerrichtet.

Hamit zunächst die Kaufleute durch fortwährendes Schickenund Reisen aller Orten nicht die kreise verdürben und mehrKlingen, als verkauft werden konnten, ausführten, sollte keinervon ihnen ausser den gewöhnlichen Messen nach Frankfurt,Leipzig, Strassburg, Nürnberg und anderenOrten reisen oderKlingen und Solinger Güter schicken. Die Güter nach Ham-burg, Lübeck, den Ostseeländern, Polen, Dänemark, Schweden,und nach Köln, Amsterdam, den Niederlanden, Frankreich,Spanien, Italien, England u. s. w. durften zwei Mal im Jahr,im März oder April und im September oder October und zwarje nach Gelegenheit des "Wetters zwei bis vier "Wochen früheroder später versendet werden. Und zwar durften die Klingen,ausgenommen die gewöhnlichen Messerklingen, ausser Landesgeschickt oder mit auf Reisen genommen werden nur auf Be-stellung oder wenn die Preise vorher festgesetzt waren, denndurch das Ausbieten der "Waare am Verkaufsorte würden die-selben gedrückt.

Die Cardinalfrage war für die Handwerker offenbar dieSicherung ihres standesgemässen Einkommens. War doch dieUrsache der Entsendung von Commissaren und der Durch-führung des ganzen Reactiouswerkes die, dassdie Kaufleuteihre Libertät benutzt hatten, um den geringen Bruder zu ver-nichten, so dass die Armen kaum das Brot verdienen konnten."Die im Jahre 1673 errichtete Lohnsatzung wurde dahin ausge-bildet, dass die Sechsmänner im Verein mit den Vögten undRathleuten, unter denen wohlbemerkt kein Kaufmann seindurfte, mit "Wissen des kurfürstlichen Obervogts alljährlichvon neuem nach Gestalt, Güte, Tugend, Theuerheit des Materials,Zeitläuften, Ort der Auskunft, aufgehenden Kosten, Gelegenheitdes Abganges u. s. w. sowohl den Lohn der lohnarbeitendenSchleifer, Härter, Schmiede, Reider u. a., als auch den Preisder Halbfabrikate wie der schwarzen Klingen, der Scheidenund der fertigen Schwerter in billiger "Weise festsetzen sollten.Unter diesen Sätzen durfte nicht gearbeitet, auch weder innoch ausser Landes verkauft werden, widrigenfalls der Kauf-mann auf drei Monate seine Handelsberechtigung verlor. Dasillustrirt den Unterschied in der Preisgesetzgebung bei der fürden Massenabsatz arbeitenden handwerksmässigen Industrieund bei dem für den Localbedarf tlüitigen eigentlichen Hand-werk; in der ersteren werden Preisminima festgesetzt zumSchutze der Meister, im andern Preismaxima zum Schutze deskaufenden Publicums.