§ 210. Abstrakte Scliuldverträge.
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„Schuldversprechen“ nur durch die Form. Ob es vorliegt, istwiederum Auslegungsfrage 27 .
2. F o r in. Der abstrakte Schuldvertrag des bürgerlichenRechts ist regelmäfsig formbedürftig. Zu seiner Gültigkeit ist dieschriftliche Erteilung des Schuldversprechens oder der Anerkenn-ungserklärung erforderlich 2S . Die Annahmeerklärung ist formfrei.
Gerichtlicher oder notarieller Yertragsschlufs bleibt erforder-lich, wenn die zu bewirkende Leistung inhaltlich so beschaffen ist,dafs nach allgemeinen Vorschriften jeder zu ihr verpflich-tende Vertrag dieser Form bedarf 29 .
Auch wenn dies nicht der Fall ist, mufs jlas abstrakte Ver-sprechen oder Anerkenntnis gerichtlich oder notariell beurkundetwerden, wenn es schenk weise erteilt wird 30 .
Andererseits fällt das Erfordernis der Schriftform weg, wenndie Erteilung auf Grund einer Abrechnung erfolgt 31 . Das
so, wie es anerkannt wird, wirklich besteht oder bestanden hat. Wenn z. B.,wie häufig geschieht, der Schuldner in der Absicht, sich wie ein Darlehns-schuldner zu verpflichten, den Empfang eines Darlehens bekennt, wird er, ob-schon er weifs, dafs er ein Darlehen nicht empfangen hat, aus dem abstraktenVersprechen verpflichtet; R.Ger. b. Seuff. XLIX Nr. 93.
27 Auch hier ist es regelmäfsig anzunehmen, wenn überhaupt kein Ver-pflicktungsgrund angegeben ist, häufig auch bei nur generellem Hinweise aufeinen solchen (z. B. Darlehen), nur ausnahmsweise kraft besonderer Umständebei genauer Spezialisierung des Schuldgrundes; R.Ger. LXI Nr. 78, Rspr. d.O.L.G. III 360, IV 50 ff., VI 454 ff.
28 Die viel erörterte Streitfrage, ob auch das Anerkenntnis eines ver-jährten Anspruchs gemäfs § 781 der Schriftform bedarf oder durch § 222 2davon befreit ist (vgl. die Literaturnachweise bei Planck zu § 222 Bern. 3D,wird in der Theorie überwiegend und in der Praxis übereinstimmend imSinne der Formbedürftigkeit entschieden; vgl. bes. R.Ger. LXXVIII Nr. 27u. 35. Doch wird in dem mündlichen Anerkenntnis, wenn der Anerkennendedie Verjährung kannte, immer und auch, wenn er sie nicht kannte, unter Um-ständen ein Verzicht zu finden sein.
29 So, wenn sie in Übertragung des Vermögens (B.G.B. § 311) oder Über-eignung eines Grundstücks (§ 313) oder Veräufserung eines Geschäftsanteils einerG. m. b. 1-1. (Ges. § 15) bestehen soll.
30 B.G.B. § 518 1 S. 2; oben § 191 S. 423 Anm. 33, S. 424 Anm. 35.
31 B.G.B. § 782. Beim Abrechnungsgeschäft hat die abstrakte Ver-pflichtungskraft des ab schliefsenden Schuldbekenntnisses, die im älteren deut.R. unbezweifelt feststand (vgl. Witte, Z. f. R.G. VI 486), sich im gern. R. amfrühesten und allgemeinsten wieder durchgesetzt (vgl. die Entsch. b. Wind-scheid § 412b Anm. 2 S. 829, bes. Seuff. XLIV Nr. 20, XLV Nr. 89), drangaber auch im Gebiet des preufs. R. durch (oben S. 862 Anm. 15). Ausdrücklichanerkannt im Sächs. Gb. § 1401. — Über die rechtliche Natur der Abrechnungüberhaupt vgl. bes. Regelsberger, Jahrb. f. D. XLVI 1 ff
Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatreeht. III. 55
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