864 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
b. Das „Schul d anerkenn tnis“ kauu sich auf ein Schuld-verhältnis beliebiger Art beziehen, mufs jedoch in dem Sinne ge-meint sein, dafs es als konstitutives Anerkenntnis aus eigner Krafteine neue Schuld begründen soll. Nicht jeder „Anerkenntnisvertrag“ist ein abstrakter Schuldvertrag 23 . Soll ein Anerkenntnisvertragnicht das Bestehen, sondern das Nichtbestehen oder Nichtmehr-bestehen einer Schuld feststellen, so kann ein solches negativesAnerkenntnis aus sich heraus schuldzerstörend, nicht aber schuld-begründend wirken 2i . Aber auch Verträge, durch die das Besteheneiner Schuld anerkannt wird, enthalten kein „Schuldanerkenntnis“,wenn sie nur als deklaratorische Regelungsverträge das alteSchuldverhältnis durch Schaffung eines Beweismittels oder durchBefreiung des Gläubigers von jeder Beweislast sichern oder auches in zweifelhaften Punkten bindend feststellen wollen 25 . Dagegenenthält das konstitutive Schuldanerkenntnis ein mit selbständigerVerpflichtungskraft ausgestattetes Leistungsversprechen, das denInhalt der Schuld, die der Schuldner als bestehend anerkennt, insich aufnimmt 26 . Es unterscheidet sich also von einem abstrakten
Enneccerus § 421 I 2; R.Ger. im Recht 08 Nr. 3783; a. M. KlingmüllerS. 175. Unvereinbar dagegen mit dem Begriff des abstrakten Schuldvertragesist die Verbindung des Leistungsversprechens mit einem selbständigen Anspruchauf Gegenleistung; R.Ger. LVIII 200. — Bei Wechseln, Schecks, kaufmännischenAnweisungen und Verpflichtungsscheinen an Order (II.G.B. § 363) ist jede, alsoauch die als Bedingung eingekleidete Abhängigmachung der Leistung von einerGegenleistung ausgeschlossen.
23 Vgl. Cosack §162 I 2 h, Crome § 305, Lernburg § 89 IV, Riime-lin S. 57ff., Oertmann zu § 781, Enneccerus § 421 II. Während manfrüher in dem Begriff des „Anerkenntnisvertrages“ verschiedenartige Rechts-geschäfte zusammenfafste (vgl. noch Sächs. Gh. § 1357—1401), ist man heuteeinig geworden, dafs § 781 B.G.B. nur für das konstitutive Schuldanerkenntnisgilt, während für andere Anerkenntnisse die sonstigen allgemeinen oder spe-ziellen Vorschriften in Kraft bleiben.
24 Ygj_ 0 p en | 279 S. 151 Anm. 35, S. 175 Anm. 148—150, dazu über denErfüllungsvertrag S. 149 Anm. 24, S. 151 Anm. 34.
26 Vgl. oben § 190 S. 413 Anm. 25. Die Folge der Feststellungswirkungkann, wie beim Vergleich, möglicherweise eine Änderung des Schuldinhaltessein; auch darin aber liegt ja keine Begründung neuer Schuld. — Auch dasnach § 208 die Verjährung unterbrechende Anerkenntnis ist deklaratorisch,während das in § 222 2 mit Wirkungskraft ausgestattete „vertragsmäfsige An-erkenntnis“ der verjährten Schuld ein konstitutives Schuldanerkenntnis imSinne des § 781 sein mufs; R.Ger. LXXV Nr. 2, LXXVIII Nr. 27 u. 35.
26 Somit ist stets erforderlich, dafs ein ernstlicher Verpflichtungswille er-hellt; R.Ger. LXII Nr. 12, für das ältere R. Seuff. XLII Nr. 209, XLVIII Nr. 23(R.Ger.), LI Nr. 24. Keineswegs aber, dafs das anerkannte Schuldverhältnis