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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
866
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Abrechnungsgeschäft als solches ist ein zusammengesetzter kausalerRegelungsvertrag. Führt es aber zur Vereinbarung, dafs an Stelleder verrechneten gegenseitigen Einzelforderungen von nun an dieForderung eines Teils auf den Überschufs (Saldo) treten soll, sowird damit ein abstrakter Schuldvertrag geschlossen, dem in An-sehung der neuen Schuld selbständige Verpflichtungskraft inne-wohnt. Und dieser Vertrag ist formfrei, kommt daher namentlichauch durch die mündliche und selbst stillschweigende Anerkennungder von einem Teil aufgestellten Schlufsrechnung seitens des anderenTeils zustande 32 .

Ferner bedarf das Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisnicht der Schriftform, wenn es im Wege des Vergleiches er-teilt wird. Auch der Vergleich ist als solcher ein kausaler Regelungs-vertrag, kann aber einen abstrakten Schuldvertrag in sich auf-nehmen. Durch eine Ausnahmebestimmung wird in diesem Falleauch ein blofs mündlich abgegebenes nacktes Schuldversprechenoder konstitutives Schuldanerkenntnis mit Vollwirksamkeit aus-gerüstet 83 .

Allgemein endlich sind Schuldversprechen und Schuldaner-kenntnisse von Vollkaufleuten, wenn sie auf ihrer Seite Handels-geschäfte sind, von der Schriftform entbunden 34 .

3. Wirkung. Der abstrakte Schuld vertrag begründet eineVerbindlichkeit zu der versprochenen Leistung. Er begründet sienatürlich nicht, wenn er wegen Formmangels ungültig oder wegenWillensmangels nichtig oder anfechtbar ist. Ist er dagegen in sichrechtsbeständig, so begründet er unabhängig von dem Dasein undder Wirkungskraft des materiellen Verpflichtungsgrundes unterallen Umständen den rechtswirksamen Schein einer vollgültigenVerbindlichkeit. Der Gläubiger kann also aus dem reinen Ver-sprechen auf die versprochene Leistung klagen, ohne dafs vonihm die Aufdeckung des zugrunde liegenden Sachverhaltes ver-langt werden könnte.

Allein die Loslösung der Versprechensschuld vom Versprechens-grunde ist nur ein formales Prinzip, dessen Tragweite durch denVorrang des materiellen Rechts begrenzt wird. Es istdaher möglich, dafs im besonderen Falle der Schuldner seinerseitsdurch Aufdeckung des zugrunde liegenden Sachverhalts den Scheinseiner Verbindlichkeit entkräftet.

32 R.G. LXXI Nr. 29.

33 B.G.B. § 782. Oben § 190 S. 413 Amn. 2628.

34 H.G.B. § 350.