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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 210. Abstrakte Schuld vertrage.

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der Weise versprochen wird, dafs das Versprechen die Verpflich-tung selbständig begründen soll, alsSchuldversprechen und stelltihm in der rechtlichen Behandlung einen Vertrag, durch den dasBestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird, alsSchuld-anerkenntnis gleich.

1. Begriff und Wesen. In beiden Fällen handelt es sichum eine Schuldbegründung durch Geben und Nehmen einesab-strakten oderreinen Versprechens.

a. Das Schuld versprechen kann sich auf eine Leistungbeliebiger Art richten 1S , darf aber die ihm zugrunde liegende causanicht zum Vertragsbestandteil stempeln. Ob es dies tut, ist Aus-legungsfrage 19 . Gibt es eine causa überhaupt nicht an, so ist esim Zweifel abstrakt gemeint: man will verpflichtet sein, weil manversprochen- hat. Doch ist es möglich, dafs sich aus den Um-ständen die stillschweigende Aufnahme des verschwiegenen materi-ellen Schuldgrundes in den Schuldinhalt ergibt. Andererseitsschliefst die Erwähnung des materiellen Schuldgrundes namentlichdann, wenn er nur allgemein bezeichnet ist, nicht aus, dafs nachden Umständen die selbständige Verpflichtungskraft des Verspre-chens als vereinbart gelten mufs 21 . Auch die Abhängigmachungder Leistung von einer Gegenleistung steht der Selbständigkeitdes Versprechens dann nicht entgegen, wenn damit nicht eine Ver-pflichtung zur Gegenleistung begründet, sondern nur eine Be-dingung der Verpflichtung zur Leistung gesetzt werden soll 22 .

18 Jedoch alle Wechselversprechen und das Scheckversprechen nur aufZahlung einer Geldsumme (W.O. a. 4, 96, ScheckG. § 1), das Anweisungsakzeptdes B.G.B. § 784 und der an Order gestellte kaufmännische Yerpflichtungsscheindes H.G.B. § 363 nur auf Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen ver-tretbaren Sachen. Dagegen kann das Schuldversprechen des B.G.B. § 780 sichauch auf die Leistung von unvertretbaren Sachen oder Rechten oder auf eineHandlung richten. Somit z. B. auch auf Übernahme der Erfüllung der Schuldeines Dritten; R.Ger. LVIII Nr. 50. Die Erfüllungsübernahme selbst, dieSchuldmitübernahme, die Bürgschaftsleistung, das Strafgedinge, die selbständigenSicherungsverträge enthalten nicht abstrakte, sondern kausale Schuldver-sprechen ; vgl. R ii m e 1 i n a. a. 0. S. 28 ff. (kausale Hilfsgeschäfte).

19 Nur das in einem Wechsel oder Scheck formalisierte Versprechen istnotwendig abstrakt. Vgl. dazu R.Ger. XLV1II 229 ft. (Aufrechthaltung einesnichtigen eigenen Wechsels als eines abstrakten Verpflichtungsscheines). BeimSchuldversprechen des bürgerlichen Rechts entscheidet nicht die Form, sondernder erkennbare Parteiwille.

20 Riimelin S.18; Oertmann, Vorbem.4; Enneccerus §421 Anm.56.

21 Rümelin S. 40 f.; Enneccerus a. a. 0. Anm. 78; R.Ger. LXV1INr. 67, LXXI Nr. 32 S. 118, LXXIV Nr. 95.

22 Cosack § 162 IV, Crome § 304 Anm. 10, Rümelin S. 35 ff.,