§ 117. Die Form des Liegenschaftsverkehrs im deutschen Recht. 273
gestalt verallgemeinert, dafs sie auch ohne den Rückhalt einesUrkundungsaktes auf keinerlei Schwierigkeit mehr stiefs 29 .
Die reale Investitur blieb natürlich an das Grundstück ge-bunden. Sie konnte der Sale vorangegangen sein, wurde aberdann erst durch diese rechtsbeständig 30 . Meist sollte sie nach-folgen; dann gab die Sale ein Recht auf ihren Vollzug 31 .
Mit der Trennung der beiden Vorgänge wurde die Frage nachden Wirkungen eines jeden von ihnen bedeutungsvoll. MancherleiSchwankungen sind dabei bemerklich. Je vollständiger aber deraufserhalb des Grundstückes stattfindende Vorgang die feierlichenund öffentlichen Willenserklärungen der Beteiligten in sich auf-nahm, destomehr entfaltete und befestigte sich die Vorstellung,dafs er Gewere übertrage 32 . Und je bestimmter die ideelle Ge-were hervortrat, desto mehr zog er auch die Kraft der Eigentums-
des umstrittenen Grundstücks vor Gericht gebrachte Scholle sicherlich clemSieger ausgehändigt wurde.
29 Spätestens seit Anfang des 9. Jahrh. begegnen Traditionen in derKirche, bei denen die volksrechtlichen Symbole ohne Urkunde verwandtwerden; vgl. Brunner, Urk. I 276 ff., 805, Heusler, Inst. II 73 ff., SchröderS. 280 Anm. 55. Mit dem Siege der gerichtlichen Vergabung verschwand inDeutschland überhaupt wieder die Urkunde als Traditionssymbol. Dagegenschliefst nunmehr stets die gerichtliche Handlung alle Bestandteile des ding-lichen Vertrages ein. Deutlich lassen sich dabei die „Gabe“ mit Torf undZweig, die Übertragung der „Gewere“ mit Handschuh oder Messer und dieabscliliefsende „Auflassung“ unterscheiden. Erst allmählich verkümmert dieSymbolik, insbesondere bei der Gabe, die daher mehr und mehr mit der In-vestitur zusammenfliefst. Vgl. Heusler II 73 ff., der aber die Gabe in derÜbergabe des Handschuhs und die Investitur in der Darreichung der Schollefinden will. Ferner bes. Beyerle a. a. 0. S. 127 ff., der nachweist, dafs inden drei von den Konstanzer Quellen als „aufgeben“, „fertigen“ und „sich ent-ziehen“ getrennten Handlungen Gabe, Investitur und Auflassung stecken. —Irrig ist die Meinung, die Sale sei im Veräufserungsvertrage (Gelübde) auf-gegangen. Gerade der Sachsensp. I Art. 9, auf den man sich hierfür beruft,spricht von einem Gelöbnis, „ein eigen zu gebene vor gerichte,“ vgl. I Art. 34,52, II Art. 6 § 4, III Art. 56 § 3, 83 § 3; die „Gabe“ aber ist mit Sala odertraditio identisch. Vgl. jetzt auch Schröder S. 718, der früher (3. Aufl.S. 688) die gegenteilige Meinung vertrat.
30 Sachsensp. I Art. 9 § 5. Der Veräufserer soll aber für die übertrageneleibliche Gewere Gewährschaft leisten und, wenn sie gebrochen wird, dem Er-werber das für das Gut Empfangene zurückerstatten.
31 Dies wird durch die besonderen Bestimmungen für Sälen im Auslande(oben Anm. 23) nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt. Auch wo eine solcheSale zugelassen wird, ist sie ergänzungsbedürftig, kann daher nur durch be-sondere Verbürgung dieser Ergänzung dingliche Kraft erlangen.
32 Oben § 113 Anm. 32.
Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierte, Deutsches Privatrecht. II.
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