272 Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
blofsen Übergabe der Urkunde die Sale schwerlich vollendet 26 .Allein mehr und mehr verschmolz man mit dem Urkundungsaktedie altheimischen Übereignungshandlungen, indem man nicht nurdie Gabe durch Hinzufügung einer vom Grundstücke stammendenScholle vervollständigte 26 , sondern auch die symbolische Investiturmit dem Handschuh oder einem anderen Herrschaftszeichen unddie feierliche Auflassung mit Halm und Mund oder mit Fingerund Zunge einfügte 21 . Hiermit war die Loslösung des dinglichenVertrages vom Grundstücke, die durch die Vornahme sinnbildlicherÜbereignungshandlungen vor Gericht längst angebahnt war 28 , der-
25 Daher folgte, wenn nur Urkundenübergabe stattgefunden hatte, häufignoch eine Sale mit der volksrechtlichen Investitur- und Auflassungssymbölikan Ort und Stelle, später auch in der Kirche oder sonst aufserhalb des Grund-stücks; vgl. Formeln b. Zeumer S. 188 Nr. 7—8, S. 489 Nr. 2, S. 492 Nr. 6,Brunner, Urk. I 213 fl., 302, 305, Schröder S. 280. — Die AnnahmeBrunners, dafs in solchen Fällen die Übereignung bereits durch die traditiocartae vollendet und der volksrechtliche Übereignungsakt ohne rechtliche Be-deutung sei, ist wohl kaum zutreffend. Zum Teil drang allerdings die reinetraditio per cartam durch, aber doch nur in romanischen Ländern, besondersin Italien.
26 Brunner, Urk. I 264 ff., 276 ff.; Heusler, Inst. II 69 ff. Hierauf istwohl in 1. Rib. t. 59 § 1 das „rem accipiat“ bei der gerichtlichen traditio percartam zu beziehen. — Man legte die Scholle auf die Urkunde, die in un-fertigem Zustande nebst Tintenfafs und Feder begeben wurde. Nach dem Vor-bilde der auf dem Grundstücke selbst vollzogenen Sale, bei der die Schollebehufs der Übergabe dem Boden selbst entnommen wurde, nahm der Ver-äufserer die Scholle, nachdem sie auf den Boden gelegt -war, behufs der Über-gabe vom Boden auf. Die Scholle aber zog auch die Urkunde zur Erde. Soentstand der bei Franken, Alamannen, Bayern und Burgundern geübte Ge-brauch des „Aufnehmens der Urkunde“, das „Cartam levare“. Vgl. Brunner,Urk. I 104 ff., 263 ff, 302 ff.; Zeumer, Z. f. R.G. XVII 113 ff.
27 Andelang (oder cultellus) und festuca werden häufig bei traditiones percartam als gleichzeitig verwandte'Symbole erwähnt; Form. Sal. Lindenbrog.Nr. 1, 2, 6—8, 12, 14, 16, 18 u. add. 2 b. Zeumer S. 266 ff; Sohm, Aufl.S. 12 ff., 21 ff.; Brunner, Urk. S. 263ff., 274. — In Rhätien kam zugleich mitdem Halm die Urkunde in den Wurf; Brunner S. 304.
28 Der Scliofswurf der festuca findet bei der Affatomie schon nach 1. Sal.t. 46 vor Gericht statt. Ebenso erfolgt frühzeitig die Erfüllung eines vomKönigsgericht und bald auch die eines vom Volksgericht gefällten Urteils,das ein Gut dem nichtbesitzenden Teile zuspricht, durch sofortige Investitur(revestitio) und Auflassung (exfestucatio) vor Gericht; Brunner, Gerichts-zeugnis S. 157 ff, Urk. I 275, 283, Forsch. S. 609 ff; Sohm, EheschliefsungS. 83 ff., Aufl. S. 10 ff.; Laband a. a. O. S. 410; Ficker, Forsch. I 37 ff.,III 372 ff.; Bewer S. 66 ff.; Schröder S. 283. Dafs auch die Übergabe derScholle ohne Verbindung mit einer Urkundenbegebung vor Gericht stattfindenkonnte, läfst sich aus 1. Alam. t. 84 schliefsen, da die hiernach in Vertretung