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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
Übertragung an sich. Die Investitur an Ort und Stelle blieb nur dasMittel, um die leibliche Gewere und mit ihr die Möglichkeit derAusübung des Eigentums zu verschaffen 33 . Sie verlor daher, ob-schon die alten Förmlichkeiten bei ihr noch lange in Übungblieben 34 , allmählich ihr rechtsförmliches Gewand und konntedurch formlose Besitzeinweisung oder Besitzergreifung ersetztwerden 36 . Auch die technischen Namen für die drei Bestandteileder Übereignung hefteten sich mehr und mehr ausschliefslich anden aufserhalb des Grundstückes geschlossenen dinglichen Vertrag,der daher, jenachdem auf das eine oder andere Stück gesehenwurde, Vergabung, Investitur oder Auflassung heifsen mochte 33 .Doch kam diese Entwicklung erst zum Abschlufs, seitdem dieÜbereignung vor Gericht zur Regel wurde.
IV. Fortbildung und Sieg der gerichtlichen Auf-lassung. Die Übereignung vor Gericht bot stets den Vorteilder gröfstmöglichen Offenkundigkeit. In dem Mafse, in dem dasGerichtszeugnis und die Gerichtsurkunde gesteigerte Beweiskrafterlangten, verschaffte sie zugleich dem Erwerber erhöhte Beweis-sicherung 37 . Die gerichtliche Verhandlung ermöglichte ferner dieEinschaltung eines Urteils, das das Besitzrecht des Erwerbers demVeräufserer gegenüber rechtskräftig feststellte und mit dem An-sprüche auf Gerichtszwang ausrüstete. In fränkischer Zeit wurdezuerst vor dem Königsgericht und dann auch vor dem Volksgerichteine Auflassung oft in unmittelbarer Erfüllung eines Urteils voll-zogen , das nicht nur durch einen wirklichen Rechtsstreit, sondernauch durch einen Scheinprozefs veranlafst werden konnte 38 . Einsolches Urteil konnte aber auch nachfolgen 39 . Und im deutschen
33 Oben § 113 Anm. 37.
34 Vgl. über Förmlichkeiten bei der Besitzübergabe noch Notariatsinstrum.von 1595 u. 1721 b. Kraut Nr. 65 u. c; über Förmlichkeiten bei der Ein-weisung von Gerichtshalben Sachs. Weichh. Art. 22, Stobbe, Aufl. S. 201 ff.
36 Vgl. oben § 113 Anm. 78—79.
36 Die Übereignung vor dem Landgericht wird im Ganzen bald „Geben“,bald „Lassen“ genannt. Der Ausdruck „Investitur“ siegt im Lehnrecht. Insüddeutschen und schweizer. Quellen gewinnt das Wort „Fertigung“ allgemeinereBedeutung (über den ursprünglichen Sinn Beyerle a. a. 0. S. 131 ff.).
37 Über das Gerichtszeugnis Brunner, Gerichtszeugnis S. 149 ff., R.G.II 523 ff., 394, Saclisensp. I Art. 8; über die Gerichtsurkunde Brunner, Urk.I 112, 292 ff, R.G. II 185 ff., 420 ff., Bewer S. 108 ff.
38 Brunner, Gerichtszeugn. S. 157 ff., Urk. I 275, 286 ff.; Sohm, Elie-schliefs. S. 83 ff, Aufl. S. 90 ff.; Lab and a. a. 0. S. 410; Bewer S. 54 ff.;Schröder S. 283.
39 Brunner, Urk. I 292 ff.; Schröder S. 283.