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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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271
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§ 117. Die Form des Liegenschaftsverkehrs im deutschen Recht. 271

Der dingliche Vertrag und dessen Vollzug sind voneinandernur durch eine kurze Zeitspanne getrennt. Darum bedarf es keinergenauen Unterscheidung ihrer Wirkungen. Gewifs ist, dafs dieWirksamkeit der realen Investitur durch die Sale bedingt war.Wahrscheinlich aber kam ursprünglich erst durch den Vollzug derSale der Übergang der Gewere wie des Eigentums zustande 19 .

III. Auflassung aufserhalb des Grundstücks. Schonin fränkischer Zeit wurde vielfach die Sale vom Grundstücke weg-verlegt. Ihre Vornahme vor Gericht war wohl stets zulässig undin gewissen Fällen sogar notwendig 20 . Es wurde aber auch statt-haft, sie an einem anderen Orte vorzunehmen, wenn nur für dieerforderliche Öffentlichkeit gesorgt war 21 . Insbesondere erfolgtenTraditionen an die Kirche häufig im Kirchengebäude vor demAltar, wo der als eigentlicher Erwerber vorgestellte Heilige leiblichanwesend zu sein schien 22 . Nur aufserhalb der Grafschaft, in derdas Grundstück lag, konnten Vergabungen nur ausnahmsweise undniemals vollständig erledigt werden 28 .

Die Verlegung der Sale vom Grundstücke wurde dadurch ge-fördert, dafs die dem römischen Vulgarrecht'entlehnte Veräufserungdurch Aushändigung der Veräufserungsurkunde zur germanischentraditio per cartarn umgebildet wurde 24 . Denn hierbei wurdedas Grundstück durch die rechtsförmlich begebene Urkunde ver-treten. Allerdings war für die germanische Auffassung mit der

beinigem Stuhl, das Bewirten von Gästen (L. Salica t. 46); der feierlicheexitus. Vgl. Grimm, R.A. I 112 ff., 119 ff., 255 ff., 268 ff.; Stellen b. KrautNr. 5659, 65, c; Bewer S. 50.

19 War doch, wenn der unmittelbare Besitz wieder aufgegeben werdensollte, sogar sessio triduana erforderlich; oben § 113 Anm. 39.

20 So nach L. Salica t. 43 bei der Affatomie, nach L. Rib. t. 59 § 1 beijeder traditio per cartam.

21 Cap. a. 809 c. 26 (Boretius I 151): De traditionibus ut in absconditonon fiant.

22 L. Alam. I, 1; L. Bajuv. I, 1; Brunner, Urk. I 265 ff.

23 Nach Cap. a. 803 c. 6 (Boretius I 113) wirkt eine traditio aufserhalbder Grafschaft weder für noch wider die Erben; nach Cap. a. 818 c. 6 (ib.I 282) verpflichtet die im Auslande zum Heil der Seele vorgenommene Sale,wenn sie gehörig vor Zeugen erklärt ist und Bürgen für die Investitur bestelltsind, auch die Erben, bedarf aber der Vervollständigung durch eine (offenbarrechtsförmliche) Investitur in der Grafschaft. Vgl. Brunner, Urk. I 277 ff.;Heusler, Inst. II 71 ff.; Schröder S. 280 ff.

24 Brunner, Urk. I 113 ff., 272 ff., Forsch. S. 611 ff.; SchröderS. 278 ff. Über die angelsächsische Buchvergabung Brunner, Urk. I 169 ff.