512 Geschichte der Krcuzzüge. Buch VII. Kap. XV".
Fünfzehntes Kapitel.
Kaiser Friedrich hatte nicht lange genug im Mor-genlands sich aufgehalten, um durch nützliche Einrichtun-gen die innere und äußere Ruhe des von den Christenbeherrschten syrischen Landes zu sichern; und auch dasMißverhältnis in welchem er zu dem Patriarchen vonJerusalem, den bcyden älter» Ritterorden und der ge-lammten Geistlichkeit des gelobten Landes stand, hatte esihm unmöglich gemacht, die Verfassung des KönigreichsJerusalem auf eine zweckmäßige Weise zu ordnen, wozuniemand fähiger war als er, wie die vielen trefflichenGesetze und Anordnungen beweisen, durch welche er inseinem Erdreiche Sicilien seinem Namen ein rühmlichesAndenken stiftete. Durch kein Gesetz des Kaisers Friedricherhielten die schwankenden Verhältnisse der Barone desKönigreichs Jerusalem zu dem Könige eine nähere Be-stimmung, und während seines Aufenthalts im gelobtenLande wurde, so viel wir wissen, keine Verordnung vonihm erlassen, deren Zweck gewesen wäre, die Barone zurErfüllung der Pflichten und Obliegenheiten, welche dieursprüngliche Verfassung des Königreichs ihnen auflegte,anzuhaltcn. Mit dem Fürsten Vocmund, welcher basFürstenthum Antiochien mit der Grafschaft Tripolis ver-