394 Geschichte der Kreuzzäge. Buch VII. Kap. XII.
Buße für fehlende Ritter verwandt werden. Außerdemübergi cbt der Kaiser in die Hände des Königs und desPatric wehen von Jerusalem, so wie der deutschen Ritterzur Z eit der bevorstehenden Mecrfahrt im Augustmonatedie Summe von zwanzig Tausend Unzen Gold, und zurZeit dwr Mecrfahrtcn im März und August des Jahrs 1226jcdesinal vierzig Tausend Unzen Gold, zusammen hundertTausen d Unzen Gold oder deren Werth in Silber, welche,so wie die einzelnen Termine dieser Summe berichtigtworden sind, mit der jedesmaligen Meerfahrt nach demgelobten Lande gesandt werden; wo dem Kaiser, wenn er,sein Gelübde vollbringend, nach Syrien kommen wird,die ganze Summe zurückgegebcn und von ihm für denDienst Gottes und des heiligen Landes verwandt werdensoll. Wenn er durch den Tod oder ein anderes Hindereniß !?ou der Vollziehung der Kreuzfahrt abgehaltcn wird:so soll die obige Summe von hundert Lausend UnzenGold d,mi heiligen Lande zufallen, und von dem Königeund den, Patriarchen von Jerusalem, so wie dem Groß-meister des deutschen Ordens mit Zuziehung der Meisterdes Te mpels und des Hospitals, für das Heil der Seelendes Kaisers und seiner Vorfahren im Reiche gewissenhaftund zum Nutzen des heiligen Landes verwendet werden.Die Verpflichtung, diesen Vertrag im Allgemeinen undim Einzelnen zu erfüllen, soll an der Krone von Sicilienhaften, so daß diese Verpflichtung auf jeden übergeht,wellchcr dieses Königreich besitzt. Wenn der Kaiser es unter-laßt, die Mecrfahrt zu vollbringen, oder Tausend Ritternach dem gelobten Lande zu führen, oder die verabredetenhundert Tausend Unzen Gold nach dem gelobten Lande zusenden: so verfällt er in den kirchlichen Bann; wenn erin andern Stücken seiner Verbindlichkeit nicht »achkommt: