Der Papst Honorins HI.
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Jahrs 1217, um jeden Grund eines solchen Argwohnszu entfernen, daß die cingelieferten Gegenstände mit allerGewissenhaftigkeit zu Gelds gemacht, und darüber genaueBerechnungen nebst dem Zeugnisse der mit der Einsamm-lung des Zwanzigsten beauftragten Männer ihm vorge,legt, und die gelösten Gelder unmittelbar durch vier oderfünf verständige Männer jedes Sprcngels, Geistliche undLaycn, nach dem Lande jenseit des Meers gebracht unddort verthcilt werden sollten. Er bestimmte zugleich, daßeiner dieser Männer der Bischof des Sprengels, fallsderselbe das Kreuz genommen hätte, seyn, und dem Bi-schöfe und den Einsammlern des Zwanzigsten die Wahlder übrigen zustehen sollte. In Hinsicht der Verthek'ungdes gewonnenen Geldes gebot Honorius, daß Vorzugs,weise die bedürftigen Kreuzfahrer des Sprengels, in wel,chem das Geld gewonnen worden sey, berücksichtigt, unddiejenigen, welchen man die Vcrthcilung anvertrauenwürde, angewiesen werden sollten, über die vertheiltenGelder eine schriftliche und mit den nöthigen Urkundenbegleitete Rechnung dem päpstlichen Legaten und denGroßmeistern des Tempels und Hospitals vorzulegen.Diese Rechnungen aber nebst deren Belegen befahl Hono,rius sorgfältig aufzubcwahren, damit durch ein solchesunverwerfliches Zcugniß zu jeder Feit die Argwöhnischenberuhigt und zum Schweigen gebracht werden könnten.Aehnliche Anordnungen verfügte Honorius für die Vcrthei,lung des Geldes, welches durch die Spendungen der Gläu,bigen in den ausgestellten Stöcken schon gesammelt wäre,oder noch künftig würde gesammelt werden, indem er zu,gleich befahl, daß solches Geld nur zur Unterstützung tapfererund verständiger Kreuzfahrer aus den Sprengeln, wo cszusammengebracht worden wäre, verwandt und unter die,