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2 (1813) Das Koenigreich Jerusalem und die Kämpfe der Christen wider die Ungläubigen bis zu dem Verluste der Grafschaft Edessa und dem Kreuzzuge der Könige Conrad des III. und Ludwig des VII im Jahre 1146
Entstehung
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461
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König Balduin II.

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Nickt selten war es geschehen, daß leichtfertige Wall- 2. Chr.brüder, welche ihre Ehefrauen, oder Pilgerinnen, welche ihreEhemänner in der Heimath zurückgelassen, von fleischlicherLust entbrannt, im heiligen Lande eine zweyte Ehe geschlos-sen hatten. Die ehrwürdige Versammlung beschloß daher,daß allen Pilgern oder Pilgerinnen, welche wissentlich einezweyte Ehe geschlossen, wenn sie vor dem ersten Sonntageder Fasten dieses Jahrs ihr Vergehen den Priestern beichtenund in der Folge dem Gebote der Kirche sich gehorsam be-weisen würden, ihre Sünde vergeben seyn sollte. Würdensie aber ihr Vergehen verhehlen, so sollten ihre Güter demköniglichen Schatze heimfallen und sie selbst des Landes ver-wiesen werden, und nur solche, welche unwissentlich eineEhe mit Personen, die schon in einer andern Ehe waren, ge-schlossen, sollten von der Strafe frey seyn. Weil aber diePrälaten und Herren den Mißbrauch dieser Verordnung be-sorgten, so setzten sie fest, daß, wenn ein Pilger, um vonseiner Frau frey zu werden, angäbe, daß er noch mit einerandern Frau in einer früher» Ehe sey, oder daß er noch beyLebzeiten seiner rechtmäßigen nachher verstorbenen Frau diezweyte Frau genommen habe, so sollte er seine Angabe vordem geistlichen Richter entweder mit gültigen geschwor-nen Zeugen oder mit dem Gottesgericht des heißen Eisensbekräftigen.

Gegen Diebstahl und Raub wurden die schon bestehen-den Gesetze geschärft. Ein Diebstahl oder Raub, der überdrey Byzantien betrüge, sollte an dem Leibe des Thätersdurch Verlust der Hände, Füße oder Augen geahndet wer-den; für einen Diebstahl unter Einem Goldstück sollte derThäter im Gefickt gebrandmarkt und durch die Straßen sei-nes Wohnortes gegeißelt werden. Außerdem sollte der Dieb