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2 (1813) Das Koenigreich Jerusalem und die Kämpfe der Christen wider die Ungläubigen bis zu dem Verluste der Grafschaft Edessa und dem Kreuzzuge der Könige Conrad des III. und Ludwig des VII im Jahre 1146
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460 Geschichte der Kreuzzüge. Buchll. Kap.XXkk.

Cbr. gab, oder, wenn er dazu gcnöthigt worden, es verhehlteund sich zum zweyten Male mißbrauchen ließ, sollte eben sowieder, welcher ihn gemißbraucht, verbrannt werden. Weraber zu solcher Schande gezwungen eine Klage erhob, mußtedoch der Kirchenbuße sich unterwerfen. Wenn aber derKnabenschandcr, bevor die Anklage gegen ihn erhoben würde,sein Verbrechen reuig beichtete, so sollte er von der nach-sichtvollen und milden Kirche nicht zurückgestoßcn und bloßmit den geistlichen Strafen belegt werden. Wo aber ein sol-cher begnadigter Mann dasselbe abscheuliche Verbrechen wie-derholen würde, so sollte er zwar auch zum zweyten Malezur Kirchenbuße zugelasscn, aber doch sogleich aus dem Landegewiesen werden.

Um die Unzucht mit saraccnischcn Sclavcn oder Skla-vinnen, deren manche aus dem Volke Gottes sich schuldigmachten, künftig zu verhindern, wurde verordnet, daß allesaracenische Knechte oder Mägde, welche fränkische Kleidungtrügen, dem königlichen Schatze heimfallcn sollten. Wennein Christ der Unzucht mit einer saracenischen Magd über-wiesen würde, so sollte der Christ entmannt, die Magd derNase beraubt werden. Wäre aber die saracenische Magd,gleichviel ob seine eigne oder eine fremde, von dem Christenzur Befriedigung seiner fleischlichen Lust gezwungen worden,so sollte die Magd dem königlichen Schatze heimfallen, derChrist aber, wie in dem vorigen Fall, gestraft worden. Diefreywillige Unzucht einer Christin mit einem Saracenen solltewie der Ehebruch geahndet werden; wenn aber die Christinvon dem Saracenen mit Gewalt zu seinem Willen wäre ge-zwungen worden, so sollte zwar die erstere als schuldlos an-gesehen, der Saracen aber entmannt werden.