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2 (1813) Das Koenigreich Jerusalem und die Kämpfe der Christen wider die Ungläubigen bis zu dem Verluste der Grafschaft Edessa und dem Kreuzzuge der Könige Conrad des III. und Ludwig des VII im Jahre 1146
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462 Gcschichre der Kreuzzüge. Buch II. Kap.XXII.

2^6r. oder Räuber dem Beraubten von seinem Vermögen Scha-denersatz leisten, und wenn er kein Vermögen besitze, dem-selben zu körperlicher Dienstbarkeit überantwortet werden.Wiederholter Diebstahl sollte mit dem Tode geahndet wer-den. Ueber einen minderjährigen Dieb oder Räuber wurdedem königlichen Gerichtshof die Verfügung Vorbehalten.Diese Strafen sollten jedoch nicht anwendbar seyn auf einenBaron, der sich des Raubes schuldig mache, sondern auchdieser blieb dem königlichen Gerichtshof allein unterworfen.

Um aber zu verhüten, daß nicht der Neid oder die Rach-sucht böser Pilger die Strenge dieser Gesetze mißbrauchtezum Verderben redlicher und unschuldiger Christen, so wurdefestgesetzt, daß die auf jene Verbrechen gesetzten Strafen auchdiejenigen treffen sollten, welche ohne gehörigen Beweis ei-nen Mann eines solchen Verbrechens beschuldigen würden.

Den Pfaffen, welche auch im gelobten Lande aus Liebezur Welt und zur Ritterschaft der Bestimmung ihres Stan-des untreu wurden, gestattete ein Canon das Tragen derWaffen nicht anders als zu ihrer eignen Vertheidigung.Den Geistlichen, welche wegen eines Lehens oder Hofdienstcsihre Krone abgelegt, ward geboten, solches vor dem näch-sten ersten Sonntage der Fasten zu beichten und dann nachdes Patriarchen Gebot sich zu halten; über diejenigen, wel-che es verhehlten, sollte des Patriarchen und des Königs ge-meinschaftlicher Wille verfügen. Den Mönchen und Stifts-herren, welche sich entmöncht und ihre Klöster oder ihre Mün-ster verlassen, ward angedcutet, entweder dahin zurückzu-kchren oder das heilige Land zu räumen ").

4y) Die Schlüsse dieser Dersamin- ruS (XN. iz.) zu seiner Zeit in denlung, welche nnch Wilhelm von Ly- Archiven vieler Kirchen aufbewahrr