König Balduin II.
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Mann oder einer seiner Freunde hernach sein Weib mit jenem 2^k>r,verdächtigen Mann in Unterredung, in seinem oder in einemfremden Hause, so sollte dem Ehemann das Recht zustchn, denverdächtigen Mann, wenn dieser ein Laye wäre, vor das geist-liche Gericht, doch ohne Beschädigung seines Leibes zu führen,wo der Angeklagte durch das Gottesgericht des Feuers vonder Anklage, wenn er sie abläugne, sich zu reinigen habe; wennaber dieser körperliche Mißhandlungen von dem Kläger er-fahren habe, so sollte er darum aller andern Strafe los undledig seyn. Wer aber der vollzogenen Unzucht mit der Ehe-frau eines andern schuldig erfunden würde, sollte durchrichterlichen Ausspruch des Landes verwiesen, die Ehebre-cherin aber gctödter werden, es wäre denn, daß der Ehe-mann ihr Verbrechen ihr verzeihen wollte; jedoch in diesemletztem Falle sollten beyde Eheleute das heilige Land ver-lassen. Wäre aber der verdächtige Mann ein Pfaff, so solltedie erste Unterredung, in welcher ihn der Ehemann nach sei-nem Verbote mit seiner Frau fände, nur dem Vorsteher derKirche angezeigt werden, und träfe dann der Ehemann gleich-wohl den Pfaffen wieder in Unterredung oder gar im Ehebruchmit keinem Weibe, so sollte der letztere vor das geistliche Ge-richt geführt und seiner Weihe beraubt werden, worauf wi-der ihn als wider einen Laycn zu Recht verfahren werdensollte. Dieselbe Strafe, welche die Ehebrecher treffen sollte,ward auch denjenigen gedroht, welche als Kuppler ein Weibzum Ehebruch mit andern verleiten würden.
Gegen die verabschcuungswürdige Sünde der Knaben-schändcrey, welche unter vielen entarteten Pilgern im heili-gen Lande nicht ungewöhnlich war, wurden in vier Kapitelnharte Strafen gedroht. Wer sich willig solchem Gräuel preis