4io Geschichtc der Kreuzzüge. B n ch I. K a p. Xlll.
3 .1099. sachcn verlassen: i) um, wenn cr als Pilger nach demheiligen Lande gekommen, in sein Vaterland zurückzukch-ren ^6); ^) nm das Gelübde einer Pilgerfahrt jenseit
des Meeres zu vollbringen; z) um in einem andern Lan-de ein Lehen, wovon er körperlichen Dienst leisten mnßte,in Besitz zu nehmen; 4) um sich zu vcrhcirathcn; 5)um in einem Kloster der Welt sich zu entziehen, und6) um dem Heilande und dem Krenze in einem Landezu dienen, wohin ihn sein Herr nicht führen konnte oderwollte. Wer aus einer' andern Ursache den Dienst seinesHerrn ohne dessen Einwilligung verließ, wurde, wenn erRitter oder Waffenknecht war, ans dem Lande verbannt;und wenn er aus einem niedrigen Stande war, so wurdenihm die Hände mit einem glühenden Eisen durchbohrt^?).Die Rüstung eines Mannes, welcher eines solchen Ver-gehens sich schuldig gemacht, fiel dem Herrn der Herr-schaft zu, in welcher cs begangen war. Wenn aber einSoldner mit Einwilligung seines Herrn den Dienst nochdrcy Tage vor Ablaufe des Monats verließ, so war derHerr nicht schuldig, ihm für diesen Monat etwas zu be-zahlen; dagegen war der Herr verbunden, wenn cr amvierten oder nach dem vierten Tage des angesangcnenMonats den Söldner entließ, ihm den vollen monatlichenSold zu überliefern 258 ).
rrs) W.Nl da;» die gewöhnli-che Zeit der Abfahrt lind Ankunftder. Pilger I'-israZii)
walirgenonnnen werden mußte,welche jährlich nur zwcnmal ein-trat, ini März (Pa5s!>giurn jVIar-lii oder rarn-fts) und am Johan-nistage (kassa-iurn 6. jw-mn.
fta^tistss) S. Hu (lange aclVftftftarft. )>. 277.
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