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1 (1807) Gründung des Königreichs Jerusalem
Entstehung
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411
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Gründung des Königreichs Jcrusalcm. 411

Kein Vasall durfte in dem Bezirke seines Lehens 2 '-r°yy.Leibeigene (vllnins on vllalnes) dulden, welche von ei-nem andern Lehen im Königreiche entlaufen waren; undwenn sie ohne sein Wissen sich darin anfhieltcn, so warer schuldig, ans geschehene Anzeige ihres Herrn sie auf-zusuchen und demselben ohne Weigerung zurückzugebcn.

Wenn er aber glaubte, auf Leibeigene, welche ein andrer-als die Seinigen ansprach, ein größeres Recht zu haben,so war er verbunden, binnen zwei) Tagen sie dem Lehens-herrn vorzusiellen, und sein Recht auf sie ausznführen.

Zur eine Leibeigene, welche ohne die Einwilligung ihresHerrn sich mit einem Leibeigenen eines andern Herr» vcr-heicathete, hatte der Letztere dem anderen eine Leibeigenevon demselben Alrcr, oder wenn eine solche unter dcnseimgcn sich nicht fand, seinen besten Leibeigenen zu geben,welcher, wenn die ihm zugelaufene Leibeigene nach demTode ihres Mannes zu dem vorigen Herrn zunickkchrte,ihm zurückgegcben ward. Das Beweismittel in streitigenFallen war körperlicher Eid. Wer auf die Mahnung,wegen Leibeigener zu Rechte zu stehen, nicht erschien, be-zahlte eine Geldstrafe. Wenn die Leibeigenen selbst denAnspruch, welchen ein Herr gegen sie erhob, ablaugnc-ten, so hatten sie ihre Behauptung innerhalb eines ihnengesetzten Termins (äelleiw le rerms gui lor rora miH durchdas Zcugniß anderer Leibeigenen zu beweisen, oder eineGeldstrafe zu erlegen

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