Gründung des Königreichs Jerusalem. 409Herr von Ibelin neigt sich zu der Meinung derer, wcl- 2 '.i°M
che sie zuließen 2^).
In allen Klagen zwischen Söldnern und denen,in deren Solde sie standen, wegen nicht bezahltenSoldes oder nicht geleisteten Dienstes wurde nach einereigenen Satzung verfahren. Die Cognition in diesenStreitigkeiten, wenn sie von Rittern und Waffcnknech-ten 2^1,) (gblZoms ä'srmes) erhoben wurden, gebührtedem Connctable, welcher den Beklagten citirte und ihm,was er zu leisten schuldig war, anbefahl. Dem Mar-schall aber kam die Richtcrgcwalt in Streitigkeiten wegenSold zu, welche von und wider Knappen (Leukers) an-gestcllt wurden Wie bcy andern Schulden, wurde
demjenigen, der von seinem Söldner wegen rückständigenSoldes belangt war, eine Frist von sieben Tagen gestat-tet, nach deren Ablauf der Connctable oder Marschallzur Auspfändung schritt; oder der Beklagte mußte eidlichversichern, daß die Forderung nichtig sei) ^). Niemanddurfte seine Söldner aus seinem Dienste lassen, ohne denihnen gebührenden Sold ihnen zu bezahlen Dage-
gen durfte aber auch der Söldner den Dienst ohne denWillen und Urlaub seines Herrn vor Ablauf der verabre-deten Dienstzeit nicht anders als aus folgenden sechs Ur-
2bS) Lk. ,20. lc sicht, dcn Knappen im Range
Lciive» nud LsrZeau?, vergingen. S. D u o L u Z s v.Namen, welche sonst wohl gleich- Lsrvisiiles.rcdcntend gebraucht werden, wur- Lk. i/,i.
dcn im Reiche Jerusalem unter- 2^) A^r Connctable legte ihmschieden. Die erster» waren die daher die Alternative vor: kaiosKnappen der Ritter, die lehter» la clecsis vu soruieses 1 '^ssios»Streiter zu Fuß, welche, wie Lii. 1I8.man in der hier angeführte» Stcl- 2*°) Lli.