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1 (1807) Gründung des Königreichs Jerusalem
Entstehung
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389
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Gründung des Königreichs Jerusalem. z89

tcn, damit die Freunde des gewinnenden Theils durch un-2->c>yyverzögerte Aussprcchung ihrer Meinung und dadurch, daßsie durch den Connetabcl auch die übrigen Anwesende»dazu auffordern ließen, die Entscheidung der Sache be-schleunigen, die Freunde-des verlierenden Theils aber durchalle mögliche Mittel dieselbe verzögern möchten ^).

Wenn der Fürsprecher des Klägers seine Sache vor-getragen und den Hof zum rechtlichen Verfahren aufge-fordcrt hatte ^), so verlangte der Fürsprecher des Be-klagten von dem Klager die Genehmigung dessen, wassein Fürsprecher geredet, und richtete seine Vertheidigunggegen denjenigen Theil der Rede (prenäre ä poiiit 1'aulre),in welchem er Blößen entdeckt hatte.

Cs gab vor den Lchenhöfen des Reiches Jerusa-lem drei) Hauptcrceptioucn (faires xrincipnux) gegen Kla-gen über Recht oder Besitz, i) Daß der Beklagte derRede des Klagers zwar scheinbar antwortete, aber denHof um etwas ganz anders zum Verfahren aufforderte,als um dasjenige, welches die Klage betraf. 2 ) Daß ererklärte, wie er sich nicht verbunden achte, dem Klagerwegen der Klage zu Rechte zu siehe», wenn der Hof

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2'vcoit inis sei esßarel ouconoirs-niCL ilk Eourr. sauf seinrersnail (d, i. mit Vorbehalt dergegen bas Verfahre« des Hofesnoch möglichen Einwendungen),her l'ornunus roclniicus. Die bei-den Wörter SLßaicl und conois-«uuics scheinen fo zu verstehen zuscyn, daß «sparet alles vorläufig«

Verfahren, wie die Anerkennungdes Beweises, die Gestattung derFrist u. s. w. couoissones aberdas Eudurtheil bezeichnet. We-nigstens finde ich da, wo vonvorläufigem Verfahren die Redeist, esgarel gebraucht; z. V. E!>./,2, lilllllzer Is Mail par raut ei'LS-

^arets. Vgl. Ld, 2g. 4 i>