Gründung des Königreichs Jerusalem. Z7>
den, binnen vierzig Tagen (nach bcygelegtem Streite) wie-2. ioy?-der zu verschaffen. Wenn er dies versäumte, so hattettdiese seine Aftervasallen das Recht, zu ihrem unmittelbarenLchensherrn zurückzukehrcn, und demselben wider ihn solange beyzustehen, bis ihnen Ersatz ihres Verlustes ge-worden "I.
Die andre Art, durch welche die Vasallen die Satzun.gen und Gewohnheiten des Reiches aufrecht erhielten, war,daß sic als Beysitzer des Lehengcrichts ihres Herrn jedem zu-erkannten, was ihm gebührte. Wir haben nun zu zeigen,wie die Lchcnhöse im Reiche Jerusalem diesen Zweck er.reichten.
Die Lchenhöfe.
Der Lchenshof des Oberlehensherrn des Reiches Jeru-salem, und die Lehenshöfe seiner Vasallen, hatten zu rich-ten in allen Streitigkeiten, welche des Lchensherrn und sei-ner Vasallen und deren Untervasallcn Lehen und Personenbetrafen, diejenigen Angelegenheiten, welche die Geistlichenihren Gerichten zuzucignen gewußt hatten, Ketzerey, Ehe-
Durch die Kürze dieserFrist wurde ein großer Thcil dergute» Wirkungen dieser Einrich-tung aufgehoben ; denn wie, wennder Dastill deS Obcrlehnsherrn nachdem Frieden aufs neue sich ungc-I-orstnu bewies und dessen Gebotwegen Wiederherstellung der Le-hen nicht befolgte? ES wird vomHerrn von Jbclin gar kein lee-rninus s angegeben, indemer sagt: Ls 1s 8. eis Hui ii lienentis I'srlerssss a povie tet ^ue ii, Is sstiet
8. lor floir rs5lorer ileäen» <iuL-rsnrs jourz. sc ss ii ns 1s lait,1« iiomes pevenc rolornsr au 8.cle k^ui il ilsnsnt Sans rnsKairs stssrvir Is coutie Is 8. laut stusii air rsstore Ions k«s kt lors psr-lss tili. 2 io. Wurden die vier-zig Tage von dem Tage der Ein-ziehung des Lehens oder von demTage des Friedens, wie wir esgenommen, gezählt? Ucb«r dieseVerpflichtungen der Vasallen ge-gen den ObcrlehcnSherrn s. Kap.228 - 210 .