Z74 Geschichte der Kreuzzüge. BuchI. Kap. XlH.
8. ioy9. dessen Hofe zu Recht izu stehen, nicht erschien, ohne hin-längliche Entschuldigung vorzubringen, so waren seine un-mittelbaren Vasallen, vermöge ihrer dem Oberlehensherrnschuldigen Treue, ohne dessen Mahnung abznwarten, ver-bunden, ihn anzuhalten, binnen vierzig Tagen vor demHofe des Oberlchenshcrrn sich zu stellen, wohin sic ihnalsdenu begleiteten, und in Behauptung seines Rechts mitRath und That unterstützten. Sie waren verpflichtet, ihmhinlängliche Sicherheit für seine Person von dem Oberle-hensherrn auszuwirken, und dieser durfte sie nicht verwei-gern, wenn er sie nicht dazu berechtigen wollte, selbst ih.reu Lehcnsherrn von der Erscheinung vor dem Lehensge-richte, abzuhaltcn. Wenn aber der Vasall nach Ablauf dervierzig Tage seinem Lehcnsherrn ungeachtet der erhaltenenSicherheit nicht zu Recht stand, so lag seinen Vasallen ob,ihn zu verlassen, und wider ihn dem Oberlehnsherrn denDienst zu Pferde oder zu Fuß zu leisten, zu welchem ihr Le-hen verpflichtet war. Auf gleiche Weise waren sie verbun-den, ihren Lehensherrn, w?nn er den Oberlehensherrn be-fehdete, zu ermahnen, innerhalb vierzig Tagen die Sachemit demselben aus rechtlichem Wege auszumachen, undwenn er ihrer Ermahnung nicht folgte, zum Oberlehens-herrn überzugehen Dafür war cs des OberlehcnsherrnPflicht, ihnen die Lehen, welcher sie dadurch verlustig wur-
***) Von dieser Erklärungwird folgende Formel angegeben:Kies, Vos 53V6S ejus nos so-MS8 komes lißss klon cliiek Hei-Anor 6ouikI.o^s>ilN6 fjevant Vous;fror Hrie nous ns dsvons esrrscont«s Iui. 5i Vous Orions ^usVou^ Ltlrecnrs nous vers Iui ertjuv Iui MLnäss c^us il noüs me-
ne ^)itr ssAsrc! 6s sa Lour et ssVous ns Is 5s!tes 6s6sns ^us-rants jours, nous vous Aiierpi-rons (s. v. a. ab3n6onnerons.S. Du LsnAs vv. Auers,irs»Aurpire) st irons L Iui si6er etconsviller conrrs Vous se en Iuins rsmaini. Ltl. LvZ.